1106 Nr. 157. 1917.
indem sie hieraus denjenigen Kommunalverbänden, welche den Bedarf der
Bevölkerung an Speisekartoffeln für das Wirtschaftsjahr 1917/18 nicht aus Vor-
räten des eigenen Bezirks decken können, die fehlenden Mengen durch Aus-
schreibungen von Lieferungen an eine oder mehrere Kartoffelstellen überweist.
Die Bedarfskommunalverbände erhalten hiervon durch die Reichskartoffel-
stelle Mitteilung.
Die Versorgungsperiode umfaßt für die Selbsversorger die Zeit vom
15. September 1917 bis 14. September 1918, im übrigen die Zeit vom
15. September 1917 bis 3. August 1918.
Die Durchführung der Lieferungen liegt der Landeskartoffelstelle ob, die
ihrerseits die einzelnen Lieferkreise bestimmt und ihnen die aufzubringenden
15 die Lieferungsfrist sowie die Empfangsstellen aufgibt. ·
IX.
Die Überschuß= und Bedarfskommunalverbände haben eine ausreichende
Anzahl sachverständiger Kommissionäre zu bestellen.
Die Kommissionäre der Überschußkommunalverbände haben nach Anwei-
sung und unter verantwortlicher Aufsicht ihres Kommunalverbandes die auf den
Wirtschaftskarten errechneten ablieferungspflichtigen Mengen in den ihnen vom
Kommunalverband zuzuweisenden Bezirken aufzukaufen und für den Transport
bis zum Verladeorte sowie für die Verladung selbst zu sorgen. Die Kommissio-
näre der Bedarfskommunalverbände haben die Kartoffeln zu den von der Reichs-
keartoffelstelle festgesetzten Bedingungen abzunehmen.
Deie Kommissionäre der Überschußkommunalverbände erhalten Abschrift der
Kommunalverbandsliste, soweit sie sich auf ihre Bezirke erstreckt (Bezirksliste).
In die Bezirksliste ist jede einzelne Ablieferung genau- einzutragen. Bis zum
Dienstag jeder Woche haben die Kommissionäre eine Übersicht der von jedem
Kartoffelerzeuger in der Vorwoche abgelieferten Menge dem Kommunalverband
uaunter Benutzung des anliegenden Vordruckes einzureichen. Dieser überträgt die
gemeldeten Lieferungszahlen in die Kommunalverbandsliste.
Die Kommunalverbände haben der Landeskartoffelstelle bis zum Freitag
jeder Woche die ihnen von den Kommissionären für die Vorwoche gemeldeten
Ablieferungen an andere Kommunalverbände unter Angabe der Empfangs-
stellen aufzugeben.
Die Landeskartoffelstelle hat der Reichskartoffelstelle bis zum Dienstag der
nächsten Woche unter Benutzung des von der Reichskartoffelstelle vorgeschriebe-
nen Formulars anzuzeigen, welche Mengen von den zur Lieferung aufgegebenen
Kartoffeln verladen worden sind.