Nr. 157. 1917. 1107
Die Landeskartoffelstelle hat die Erfassung und Ablieferung des Liefersolls
dauernd zu überwachen.
X.
Der Kommunalverband kann die Regelung des Verbrauches nur Gemein-
den von mehr als 10 000 Einwohnern mit deren Zustimmung übertragen.
Auch im Falle der Übertragung erfolgt die Zuweisung der fehlenden Kartoffeln
durch die Hand des Kommunalverbandes.
Den einheimischen Kartoffelverbrauchern steht es frei, ihren Bedarf an
Kartoffeln für die Zeit vom 15. September 1917 bis zum 3. August 1918
(46 Wochen) durch unmittelbaren Bezug bei einem Kartoffelerzeuger innerhalb
des Großherzogtums zu decken. « ·
DieKommunalverbändehabenfürdenBezuginnerhalbihregKommunak
verbandes die erforderlichen Bestimmungen zu treffen, wobei für den Transport.
auf der Eisenbahn die Abstempelung des Frachtbriefs anzuordnen ist.
Soll der Bezug aus einem anderen Kommunalverband des Großherzog-=
tums erfolgen, so ist von dem Verbrauher bei der Ortsobrigkeit seines Wohn-
ortes ein Bezugsschein nach anliegendem Muster zu erwirken und der Kreis-. .
behörde desjenigen Kommunalverbandes, aus dem die Kartoffeln bezogen werden Vo
sollen, zur Erteilung der Ausfuhrgenehmigung vorzulegen. «
Bei Beantragung der Ausfuhrgenehmigung ist, wenn eine Beförderung
mit der Eisenbahn erfolgen soll, zugleich ein ausgefüllter Frachtbrief vorzu-
legen, auf dem die Kreisbehörde unter Beidrückung des Stempels die erteilte
Ausfuhrerlaubnis vermerkt. ·
Der Bezug der Kartoffeln kann auch durch Vermittelung eines von dem
Kommunalverbande des Ausfuhrortes zugelassenen Händlers erfolgen.
Der Bezugsschein ist dem Kartoffelerzeuger auszuhändigen und von diesem
zum Nachweise der Lieferung aufzubewahren.
Der Ausgleich der aus einem Kommunalverbande in einen anderen gelan-
genden Kartoffelmengen unter den beteiligten Kommunalverbänden erfolgt
durch die Landesbehörde für Volksernährung.
Mit Zustimmung der von der Landeskartoffelstelle zur Lieferung bestimm-
ten Kommunalverbände können Bezugsscheine auch auf solche Kartoffelmengen
für Verbraucher außerhalb des Großherzogtums ausgestellt werden, die noch
nicht zur Ablieferung an die Bedarfsstellen gelangt sind. Die näheren Bestim-
mungen über das Bezugsscheinverfahren sind in diesem Falle zwischen dem
Lieferungs= und dem Bedarfskommunalverbande zu vereinbaren.
Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, die ihren allgemeinen Wohn-
sitz in einem anderen Kommunalverbande haben, ist von ihren selbstgebauten