Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1114 Nr. 158. 1917. 
Abgrenzung der Zuständigkeit 
der Reichsbekleidungsstelle einerseits und des Überwachungsausschusses der 
Schuhindustrie sowie des Hauptverteilungsausschusses des Schuhhardels 
andererseits auf dem Gebiete der Bewirtschaftung der Schuhwaren. 
. Nachdem die gemäß § 19 der Bundesratsverordnung über die Regelung, des 
Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916 
(Rl. S. 1420) erforderliche Ausnahmebewilligung durch Verfügung des Herrn 
Reichskanzlers vom 27. August 1917 erteilt worden ist, wird mit seiner Genehmigung 
die Zuständigkeit zwischen der Reichsbekleidungsstelle einerseits und dem Überwachungs- 
ausschuß der Schuhindustrie sowie dem Hauptverteilungsausschuß des Schuhhandels 
andererseits auf dem Gebiete der Bewirtschaftung der Schuhwaren folgendermaßen 
abgegrenzt. 
I. Neue Schuhwaren. 
1. Der Reichsbekleidungsstelle verbleibt von der ihr in § 1 der Bundesrats- 
verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren 
vom 10. Juni/23. Dezember 1916 übertragenen Verpflichtung, den Bedarf der bürger- 
lichen Bevölkerung an Schuhwaren sicherzustellen, im allgemeinen nur die Aufgabe, 
gemäß § 2 Ziffer 1 der bezeichnetem Bundesratsverordnung für den sparsamen Ver- 
brauch der Vorräte an neuen Schuhwaren Sorge zu tragen. 
2. Dagegen wird ihr die Verpflichtung, den Vorrat an Schuhwaren zu verwalten 
und insbesondere lür eine gleichmäßige Verteilung dieser Vorräte zu sorgen, abgenom- 
men und auf den Überwachungsausschuß der Schuhindustrie sowie den Hauptverteilungs- 
ausschuß des Schuhhandels übertragen. 
3. Die Reichsbekleidungsstelle behält gemäß § 2 Ziffer 2 der bezeichneten Bundes- 
ratsverordnung die Verpflichtung, den Behörden, öffentlichen und privaten Kranken- 
anstalten und solchen anderen Anstalten, deren Bedarf nach Anordnung des Herrn 
Reichskanzlers oder der Landeszentralbehörden von der Reichsbekleidungsstelle gedeckt 
werden soll, die nötigen Schuhwaren zu beschaffen. 
4. Ferner liegt es ihr nach §§ 1, 10 und 11 der Bekanntmachung der Reichs- 
bekleidungsstelle über die Versorgung der in der Kriegswirtschaft tätigen bürgerlichen 
Personen sowie der Hilfsdienstpflichtigen mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren 
vom 27. März 1917 ob, die in der Kriegswirtschaft tätigen bürgerlichen Personen mit 
den bei Ausübung ihres Berufes erforderlichen Berufsschuhwaren sowie die in den 
besetzten Gebieten bei Truppenteilen und militärischen Behörden beschäftigten Hilfs- 
dienstpflichtigen mit den nötigen Schuhwaren zu versorgen. 
5. Die Reichsbekleidungsstelle hat hiernach bei den Behörden und Anstalten sowie 
bei den in der Kriegswirtschaft tätigen bürgerlichen Personen und den unter 4 vorbe- 
zeichneten Hilfsdienstpflichtigen den Bedarf an Schuhwaren zu prüfen und unter Aus- 
fertigung der Bezugsscheine festzustellen. Diesen Bedarf teilt sie dem Überwachungs- 
ausschuß der Schuhindustrie mit, worauf dieser die von der Reichsbekleidungsstelle als 
erforderlich bezeichneten Mengen an Schuhwaren an die von der Reichsbekleidungs- 
stelle angegebenen Stellen nach Möglichkeit zuleitet.
	        
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