Nr. 168. 1917. 1115
, II. Bestandsaufnahme.
1. Erledigt. "4
2. Die Reichsbekleidungsstelle behält sich vor, falls aus den monatlichen Bestands-
aufnahmen sich ergeben sollte, daß an irgend einer Stelle besonders großer Bedarf an
Schuhwaren ist, dies dem UÜberwachungsausschuß der Schuhindustrie und dem Haupt-
verteilungsausschuß des Schuhhandels noch besonders mitzuteilen und um entsprechende
Zuteilung von Schuhwaren zu ersuchen. Der ÜUberwachungsausschuß der Schuhindustrie
und der Hauptverteilungsausschuß des Schuhhandeks haben solchem Ersuchen der Reichs-
geseihungsstele zu entsprechen, falls ihnen die verlangten Schuhwaren zur Verfügung
ehen.
Berlin, den 31. August 1917.
Der Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
Dr. Beutler.
Überwachungsausschuß der Schuhindustrie.
Wallerstein.
Hauptverteilungsausschuß des Schuhhondels.
Strom. Rudolf Moos.
Abgrenzung der Zuständigkeit
der Reichsbekleidungsstelle und der Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H. auf dem
Gebiete der Bewirtschaftung der Schuhwaren und des Altleders.
Nachdem die gemäß § 19 der Bundesratsverordnung über die Regelung des
Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom 10. Juni" 23. Dezember 1916
(ReGl. S. 1420) erforderliche Ausnahmebewilligung durch Verfügung des Herrn
Reichskanzlers vom 27. August 1917 erteilt worden ist, wird mit seiner Genehmigung
die Zuständigkeit zwischen der Reichsbekleidungsstelle und der Ersatzsohlen-Gesellschaft
m. b. H. auf dem Gebiete der Bewirtschaftung der Schuhwaren und des Altleders fol-
gendermaßen abgegrenzt:
I. Neue Schuhwaren.
Die in § 2 unter Ziffer 4 der Bundesratsverordnung über die Regelung des
Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom 10. Juni%s23. Dezember 1916
ausgesprochene Verpflichtung, die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzstoffen auf
dem Gebiete der Schuhindustrie zu fördern, geht von der Reichsbekleidungsstelle auf die
Ersatzsohlen-Gesellschaft über.
II. Getragene Schuhwaren.
1. Hinsichtlich der getragenen Schuhwaren verbleibt es bei den Bestimmungen
des § 9 a der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk--,
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