Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1116 Nr. 158. 1917. 
Strick= und Schuhwaren vom 10. Juni'23. Dezember 1916, der Bundesratsverordnung 
über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 und der Bekanntmachung 
des Reichskanzlers über den Verkehr mit getragenen Kleidungs= und Wäschestücken und 
getragenen Schuhwaren vom 23. Dezember 1916. 
2. Hiernach unterliegen eingetragene Schuhwaren der Zuständigkeit der Reichs- 
bekleidungsstelle. Die Kommunalverbände sind weiter wie bisher verpflichtet, der 
Reichsbekleidungsstelle den ganzen Bestand an getragenen Schuhwaren, soweit sie auch 
nach Wiederinstandsetzung als Schuhwerk nicht verwendbar sein würden, zu, überlassen. 
III. Lederabfälle. 
Nicht nur die von getragenen Schuhwaren herrührenden (§ 1 der Bundezrats- 
verordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917, Rl. 
S. 257), sondern sämtliche Altlederabfälle, sowohl die von der bürgerlichen Bevölke- 
rung, wie die von der Militärverwaltung herstammenden, ebenso auch diejenigen der 
besetzten Gebiete werden der Reichsbekleidungsstelle zur Bewirtschaftung überlassen. 
Soweit die Ersatzsohlen-Gesellschaft über Altlederabfälle Vereinbarungen mit der 
Militärverwaltung getroffen hat, tritt die Reichsbekleidungsstelle in die aus diesen 
Vereinbarungen herstammenden Rechte und Pflichten der Ersatzsohlen-Gesellschaft ein. 
Die Abfälle von Neuleder bleiben nach wie vor der Ersatzsohlen-Gesellschaft zur 
alleinigen Bewirtschaftung vorbehalten. « 
Berlin, den 31. August 1917. 
Der Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. 
Dr. Beutler. 
Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H. 
ppa. Graser. ppa. Schenk. 
(2) Bekanntmachung vom 11. September 1917, betreffend Obst. 
Nachstehende in Nr. 199 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 20. August 1917 wird 
hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 11. September 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintsterium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.