1118 Nr. 158. 1917.
(RGBl. S. 307) festgesetzten Höchstpreise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware
im Streitfall von der Geschäftsabteilung der zuständigen Landesstelle (in Preußen der
zuständigen Provinzial= oder Bezirksstelle) festgesetzt wird. Befindet sich die Ware nicht
mehr beim Erzeuger, so werden entsprechende Zuschläge gewährt, deren Höhe ebenfalls
im Streitfalle die vorbezeichnete Geschäftsabteilung festsetzt.
2. In keinem Falle darf der dem Erzeuger zu gewährende Preis denjenigen
Betrag übersteigen, der für die gleiche Menge und Güte auf Grund eines Lieferungs-
vertrages der im § 1 Absatz 5 bezeichneten Art zu zahlen ist.
84.
1. Das Eigentum an den im § 1 genannten Obstarten kann auf Antrag der zu-
ständigen Landesstelle (in Preußen auch der zuständigen Provinzial-, Bezirks= oder
Kreisstelle) oder der von ihnen bestimmten Stellen durch Anordnung der zuständigen
Behörde auf die in dem Antrag bezeichnete Person übertragen werden. Die Anord-
nung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht bei abgeerntetem Obst über,
sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Ist das Obst noch nicht abgeerntet, so tritt
der Eigentumsübergang erst mit der Aberntung ein. Der von der Anordnung Be-
troffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu bestim-
menden Frist zu verwahren und pfleglich zu behandeln.
2. Liegt die Aberntung auf Grund eines Pachtvertrages oder eines sonstigen Ver-
trages einem Dritten ob, so tritt dieser an die Stelle des Besitzers, dem die Anordnung zu-
gestellt ist. Namentlich bleibt der Dritte verpflichtet, die Aberntung sorgfältig auszuführen.
3. Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung der auf Grund der Verord-
nung vom 3. April 1917 über Gemüse, Obst und Südfrüchte (Rel. S. 307) fest-
gesetzten Höchstpreise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware von der zuständigen
Behörde bestimmt. Hat der Besitzer einer Aufforderung der zuständigen Behörde zur
Überlassung der Vorräte innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge geleistet, so ist ein
nach freiem Ermessen festzusetzender Abzug zu machen.
5 5.
Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vorschriften der §§ 3, 4 ergeben,
entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirks, in dem sich die
Vorräte zur Zeit der Stellung des Lieferungsverlangens oder des Antrages auf über-
tragung des Eigentums befinden.
*
Die Verteilung des auf Grund dieser Bekanntmachung erfaßten Obstes auf die
Marmeladenindustrie und für den Frischverbrauch erfolgt durch die Reichsstelle. Diese
bestimmt namentlich, welche Mengen für den Frischverbrauch von den Landesstellen
(in Preußen den Provinzial= oder Bezirksstellen) in den eigenen Gebieten zurückbehalten
werden dürfen und wohin der Überschuß zu liefern ist.
*§ 7.
Die Reichsstelle (Verwaltungsabteilung) kann für bestimmte Obstarten sowie für
bestimmte Bezirke die vorstehenden Absatzbeschränkungen ganz oder teilweise außer
Kraft setzen und das Recht zu solchen Bestimmungen auf die Landesstellen (in Preußen
auch auf die Provinzial= und Bezirksstellen) übertragen. -