Nr. 158. 1917. 1119
.. . §8.
Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird gemäß 9 16 der Ver-
ordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (REl. S. 307) mit
Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte er-
kannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem
Täter gehören oder nicht. «
§9.
Die Vorschriften dieser Bekanntmachung treten am Tage nach der Verkündung,
die Vorschrift im § 1 Absatz 2 Satz 1 (Beförderungsschein) tritt mit dem 3. September
1917 in Kraft. «
Berlin, den 20. August 1917.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende: v. Tilly.
(3) Bekanntmachung vom 11. September 1917, betreffend Absatzbeschrän-
kungen über Obst. ,
achstehende Bekanntmachung der Landesbehörde. für Volksernährung vom
1. September 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 11. September 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Zur Ausführung der Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom
20. August d. Is. über Obst ordnet die Landesbehörde für Volksernährung folgendes an:
5 1.
Im Gebiete des Großherzogtums dürfen Apfel, Birnen, Pflaumen und Zwetschen
seitens der Erzeuger nur an die ortsansässige Bevölkerung, die von der Reichsstelle für
Gemüse und Söst eingerichteten Sammelstellen, die von den Kreisbehörden für Volks-
ernährung eingerichteten Orts= und Kreisankaufsstellen sowie an die von den Kreis-
behörden für Volksernährung zum Ankauf zugelassenen, mit einem besonderen Ausweis
versehenen Händler oder Stellen abgesetzt werden.
An die nichtortsansäsige Bevölkerung darf Obst seitens der Erzeuger nur mit
Genehmigung der für den Erzeugungsort zuständigen Ortsobrigkeit bezw. des Ge-
meindevorstandes in der von diesen freigegebenen Menge abgesetzt werden.