20 Nr. 158. 1917,3
Die Sammelstellen, die Orts= und Kreisankaufsstellen und die zum Ankauf zuge-
lassenen Händler sind beauftragt und verpflichtet, sämtliches ihnen zum Erwerbe ange-
stelltes Obst, vorausgesetzt, daß es sich um abnehmbare Ware handelt, gegen Be-
zahlung für den gesetzlichen Höchstpreis abzunehmen.
5 #2.
Jegliche Beförderung von Obst (3. B. mit Eisenbahn, Post, Wagen, Karre, Tier
usw.) von einer Ortschaft in eine andere ist nur zulässig auf Grund eines von der zu-
ständigen Stelle erteilten Beförderungsscheins; zu vgl. anliegendes Muster. Zuständige
Stelle für die Erteilung des Beförderungsscheins ist die für den Absendungsort zustän-
dige Ortsobrigkeit bezw. der Gemeindevorstand. ·
Sofern es sich um die Erteilung eines Beförderungsscheins für den Absatz von
Obst an Marmeladenfabriken handelt, die der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und
Marmeladen in Berlin unterstellt sind, darf die Aushändigung des Beförderungsscheins
nicht versagt werden.
Obst darf zur Beförderung auf Frachtbrief oder sonstigem Versandpapier nur
angenommen werden, wenn hierbei ein vorschriftsmäßig ausgefüllter Beförderungs-
schein vorgelegt wird. «
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Der Transportführer hat den Beförderungsschein während der Beförderung bei
sich zu führen, auf Verlangen dem Polizeibeamten oder den sonstigen Überwachungs-
organen vorzuzeigen und nach Ausführung des Transportes dem Empfänger der Ware
auszuhändigen. Bei Beförderungen mit der Eisenbahn oder mit einem Kahn ist der
Beförderungsschein auf die Rückseite des Verladepapiers aufzukleben.
* 4.
Nach Ablauf der in dem Beförderungsschein gesetzten Frist verliert dieser seine
Gültigkeit.
g 6.
Zuständige Stellen für die Eigentumsübertragung aus § 4 Abs. 1 S. 1 der Be-
kanntmachung über Obst vom 20. August 1917 sind die für den Erzeugungsort zustän-
digen Kreisbehörden für Volksernährung.
56.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden,
auf hecich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.