1122 Nr. 158. 1917.
(4) Bekanntmachung vom 11. September 1917, betresfend Kartoffelpreise.
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung vom
3— September 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 11. September 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Wekanntmachung, betreffend Kartoffelpreise.
Nachdem von der Reichskartoffelstelle für die Verladung von Kartoeln, eine
Schnelligkeitsprämie von 50 Pfennig für den Zentner auf die Zeit vom 15. September
bis zum 15. Dezember 1917 festgesetzt ist, wird in Ergänzung der Bekanntmachung vom
31. Juli d. Is. — Rbl. Nr. 132 — der Preis für Kartoffeln aller Sorten, die in der
Zeit vom 16. September bis 30. September geliefert werden, unter Einschluß der
Schnelligkeitsprämie auf 6 Mark, für die spätere Zeit bis auf weiteres auf 5 Mark
zuzüglich der Prämie festgesetzt.
Schwerin, den 3. September 19117.
Die Landesbehörde für Volksernährung.
E. Blücher. v. Böhl. Capobus.
(5) Bekanntmachung vom 12. September 1917 zur Ausführung der Verord-
nung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts vom 30. August 1917 über
die Erhebung der Getreideernte und die Nachprüfung der Ernteflächenerhebung
im Jahre 1917.
Zur Ausführung der Verordnung des Präsidenten des Kriegsernährungs-
amtes vom 30. August 1917 über die Erhebung der Getreideernte und die
Nachprüfung der Ernteflächenerhebung im Jahre 1917 — RGl. S. 753 —
werden die folgenden Bestimmungen erlassen:
Die Erhebung der Getreideernte und die Nachprüfung der in der Zeit vom
15. bis 25. Juni 1917 ausgeführten Ernteflächenerhebung erfolgt in der Zeit
vom 20. September bis 5. Oktober nach Gemeinden bezw. Gutsbezirken, und
zwar im Großherzoglichen Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der