Nr. 158. 1917. 1123
Klosterämter durch die Gemeindevorstände, in den nicht gemeindlich verfaßten
Ortschaften dieser Gebiete durch die Ortsvorsteher und im Gebiet der Ritter-
schaft durch die Ortsobrigkeiten. Die Gemeindevorstände bezw. Ortsvorsteher
und ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten haben die Betriebsinhaber aller in. der
Gemeinde bezw. Ortschaft oder dem Gutsbezirk befindlichen landwirtschaftlichen
Betriebe oder deren Stellvertreter über die Ernteflächen der in den Erhebungs-
vordrucken aufgeführten Fruchtarten, soweit sie für die Ernte des Jahres 1917
bestimmt sind, und über die Ergebnisse der Ernte zu befragen.
Die Ortsobrigkeiten haben Sorge zu tragen, daß die Gemeindevorstände
(Ortsvorsteher) die Ermittelung vorschriftsmäßig ausführen.
Die Ortsobrigkeiten und Gemeindevorstände (Ortsvorsteher) können sich
bei der Erhebung der Hilfe besonderer Beauftragter (Sachverständiger) bedienen.
Die Mitglieder der Gemeindevertretungen sind auf Verlangen der Ortsobrigkeit
oder des Gemeindevorstandes verpflichtet, bei der Erhebung behilflich zu sein.
II.
Zuständige Behörden im Sinne des § 4 der Verordnung vom 30. August
1917 sind die Ortsobrigkeiten.
III.
Die Erhebung erfolgt durch Ortslisten, in welche die Ergebnisse der Fest-
stellungen für jeden landwirtschaftlichen Betrieb nach Befragung der Betriebs-
inhaber oder ihrer Stellvertreter gesondert einzutragen sind. Die Eintragung
hat zur Ortsliste derjenigen Gemeinde zu erfolgen, von der aus die Bewirt-
schaftung erfolgt. Der erforderliche Bedarf an Ortslisten wird den Gemeinde-
vorständen (Ortsvorstehern) und den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten durch das
Großherzogliche Statistische Amt zugestellt werden; etwaige Nachforderungen
sind an dieses Amt zu richten.
„ IV.
Der Nachprüfung der Ernteflächen und der Ermittelung der Ernteergeb-
nisse durch Befragung der einzelnen Betriebsinhaber oder deren Stellvertreter
sind die bei der Ernteflächenerhebung vom 15. bis 25. Juni 1917 aufgestellten
Ortslisten zugrunde zu legen. Hierbei sind auch die Ortslisten der Ernteflächen-
erhebung von 1916 zum Vergleich heranzuziehen. Zu diesem Zwecke haben
die Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate die von ihnen auf-
bewahrten Ortslisten der Ernteflächenerhebungen von 1916 (vergl. Bekannt-
machung vom 20. Mai 1916, Rbl. 1916 Nr. 80 Ziffer VI) und von 1917