Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

4124 Nr. 158. 1917. 
(vergl. Bekanntmachung vom 24. Mai 1917, Rbl. 1917 Nr. 86. Ziffer"8) an 
die Gemeindevorstände bezw. Ortsvorsteher rechtzeitig zurückzugeben. 
V. 4 
Die Gemeindevorstände bezw. Ortsvorsteher und die ritterschaftlichen 
Obrigkeiten haben Sorge dafür zu tragen, daß alle Betriebsinhaber oder deren 
Stellvertreter befragt werden und daß alle mit den in der Ortsliste aufgeführten 
Fruchtarten für die Ernte des Jahres 1917 feldmäßig angebauten Ernteflächen, 
soweit sie von den in der Gemeinde bezw. Ortschaft oder dem Gutsbezirk befind- 
lichen Betrieben bewirtschaftet werden, und die Ernteergebnisse der von diesen 
(Flächen abgeernteten Früchte zur Ermittelung und Eintragung gelangen. 
VI. 
Diie Betriebsinhaber oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, die an'sie 
von den Ortsobrigkeiten oder Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) oder deren 
Beauftragten gerichteten Fragen über Anbauverhältnisse und Ernteergebnisse 
nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten und den genannten Personen 
Zutritt zu ihren Grundstücken zu gestatten. · YHH 
VII. 
Die Aufstellung der Ortsliste erfolgt in der Zeit vom 20. September bis 
5. Oktober 1917. Die Ortsliste ist in doppelter Ausfertigung. her- 
zustellen und mit den zugehörigen Erhebungsmustern s pätestens bis zum 
8. Oktober einzusenden: 
a) von den mit der Erhebung betrauten Gemeindevorständen OOrtsbor- 
stehern) im Großherzoglichen Domanium, im städtischen Gebiet und 
im Gebiet der Klosterämter in doppelter Ausferti- gung an 
die zuständigen Großherzoglichen Amter, Magistrate und Klöster- 
ämter, 
b) von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten in, einer. Ausferti- 
gung unmittelbar an das Großherzogliche Statistische. Amt in 
Schwerin. Die zweite Ausfertigung ist von den ritterschaftlichen 
Ortsobrigkeiten sorgfältig aufzubewahren. 
Die Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate haben sofort zie 
von ihren Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) eingesandten Ortslisten — ein 
den Städten zusammen mit den Ortslisten aus den Städten selbst — unter 
Heranziehung geeigneter Sachverständiger mit größter Sorgfalt in Bezug auf
	        
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