Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 158. 1917. 1125 
Vollzähligkeit und Richtigkeit nachzuprüfen und dann in eine besondere Zusam- 
menstellung für ihren obrigkeitlichen Bezirk zu übertragen und sorgfältig aufzu= 
rechnen. Diese Zusammenstellungen sind in zwei Ausferti- 
gungen herzustellen. Die erforderlichen Vordrucke werden durch das 
Großherzogliche Statistische Amt rechtzeitig übersandt werden. Jeder Ausferti- 
gung sind die zugehörigen Ortslisten anzuschließen. 
Die eine Ausfertigung ist mit den zugehörigen Orts- 
listen von den Großherzoglichen Amtern, Klosterämtern 
und Magistraten sorgfältig aufzubewahren. 
Die zweite Ausfertigung ist mit den zugehörigen Ortslisten spätestens 
bis zum 18. Oktober an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin 
einzusenden. 
VIII. 
Das Großherzogliche Statistische Amt hat die in § 7 der Bundesratsver- 
ordnung vorgeschriebene Zusammenstellung anzufertigen und in dreifacher Aus- 
fertigung bis zum 24. Oktober an das Großherzogliche Ministerium des Innern 
einzureichen. 
Schwerin, den 12. September 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
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