Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Né. 160. 1917 1133 
Beauftragten der Militär= oder Polizeibehörden ist jederzeit die Prüfung des 
Lagerbuches, der Geschäftsbriefe, Geschäftsbücher, sowie die Besichtigung und Unter- 
suchung der Betriebseinrichtungen und Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige 
Gegenstände erzeugt, gelagert, feilgehalten werden oder zu vermuten sind. 
W 11. 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge sind an die Holz-Meldestelle des Königlich Preußischen 
Kriegsmi isteriums, Berlin SW. 11, Königgrätzer Str. 100 KA, zu richten und am Kopf 
des Schreibens mit dem Vermerk: „Nußbaum= und Mahagoniaufnahme“ zu versehen. 
§ 12. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. September 1917 in Kraft. 
Gleichzeitig treten die Vorschriften des § 2 Nr. 1 und des § 4 der Bekanntmachung 
V. II. 206/11. 15. K. R.A, belreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Nuß- 
baumholz und stehenden Nußbäumen vom 15. Januar 1916 bezüglich der in § 1 der 
vorliegenden Bekanntmachung bezeichneten Gegenstände außer Kraft. 
Altona, den 15. September 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
243
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.