Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 161. 1917. 1137 
„c) die Aufforderung zum Sammeln von Adressen von Angehörigen des Feld- 
heeres zum Zwecke der Aufstellung von Listen. 
Unter das Verbot fallen nicht die in Vereins= oder ähnlichen Zeit- 
schriften veröffentlichten Zusammenstellungen von Feldadressen der Mit- 
glieder usw., sofern daraus der Truppenverband nicht zu ersehen ist.“ 
Der nächste Absatz erhält nachstehenden Wortlaut: 
„Ausnahmen werden nur in besonders begründeten Fällen, von dem 
Verbot der Veröffentlichung jedoch überhaupt nicht, zugelassen. Die Ent- 
scheidung über derartige Anträge trifft das stellv. Generalkommando." 
v. Falk.
	        
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