Nr. 162. 1917. 1143
Zugtieren, wie oben bezeichnet, die nicht oder nur während eines Teiles des
Tages für kriegswirtschaftliche Zwecke beschäftigt werden,
innerhalb des Gemeindebezirks vorhanden sind.
liber die vorhandenen Bestände haben die Gemeindebehörden fortlaufende Listen
zu führen und der Kriegsamtstelle Altona oder den von ihr bestimmten behördlichen
Stellen (Fuhrämtern usw.) auf Verlangen jederzeit Auskunft zu geben. (Vgl. Bekannt-
machung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915; #t. S. 54.)
Zisser 2. Die gemäß Ziffer 1 verfügbaren Zugtiere sind von den Gemeinden der
Kriegsamtstelle Altona oder den von ihr bezeichneten behördlichen Stellen (Fuhrämtern
usw.) zum Transport von Gütern, die für die Kriegswirtschaft einschließlich der Lebens-
mittelversorgung notwendig sind, sowie zu allen Transporten, die zwecks Erhaltung der
Leistungsfähigkeit der Eisenbahnen sofort bewirkt werden müssen, auf Anfordern nach
Maßgabe des Kriegsleistungsgesetzes gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
Ziffer 3. Eigentümer bezw. Halter der unter Ziffer 1 fallenden Zugtiere, die sich
ohne berechtigten Grund weigern, ihre Zugtiere auf Anfordern gemäß Ziffer 2 sofort
zur Verfügung zu stellen, oder die sich der Erfüllung dieser Verpflichtung vorsätlich zu
entziehen suchen, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft
Zisfer 4. Diese Bekanntmachung tritt mit der Verkündung in Krast.
Zusatz: In Verbindung hiermit wird auf Verordnung K Bl. 1916 Nr. 2691 und
K VBl. 1917 Nr. 173 gleichzeitig verwiesen.
v. Falk.