Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1148 Nr. 163. 1917. 
83. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder 
mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich 
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
8 4. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 
Die Bekanntmachung der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen 
vom 16. Juni 1917 über die Herstellung von Pflaumenmus und den Abschluß von Ver- 
trägen über Obstkraut wird hierdurch aufgehoben. 
Berlin, den 3. September 1917. 
Reichsstelle für Gemüse und Obst. 
Der Vorsitzende: v. Tilly. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.