Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1152 Nr. 164. 1917. 
Bekanntmachung. 
Infolge der neuen Fassung des § 8 der Verordnung über die Verarbeitung von 
Obst vom 5. August 1916 erstreckt sich das Absatzverbot für Obstkonserven nicht nur auf 
solche Hersteller, deren Erzeugung im Jahre mehr als 100 Doppelzentner beträgt, son- 
dern auf sämtliche gewerbsmäßige Hersteller von Obstkonserven, sowie auf solche 
nichtgewerb'smäßige Hersteller, die im Jahre mehr als 20 Doppelzenner 
herstellen. · « 
- Als Obstkonserven gelten: Kompottfrüchte, Dunstobst, Obstmus, Obstmark, Beleg- 
früchte, kandierte Früchte, Gelees, Fruchtsäfte, Fruchtsirupe, Obstkraut, Dörrobst und 
Marmeladen, die aus Obst oder unter Zusatz von Obst oder Fruchtsäften hergestellt sind. 
Die genannten Hersteller unterstehen daher sämtlich der Aufsicht der Kriegsgesell- 
schaft für Obstkonserven und Marmeladen, Berlin SW. 68, Kochstraße 6. Sie werden 
hiermit aufgefordert, ihren Betrieb und ihre vorhandenen Vorräte bei der genannten 
Gesellschaft umgehend anzumelden. 
Berlin, den 14. September 1917. 
Kriegsgesellschaft für Obstkonserden und Marmeladen m. b. H. 
Hartwig. 
(3) Bekanntmachung vom 22. September 1917, betreffend die Erhöhung der 
« Deckgelder für die Hengste des Großherzoglichen Landgestüts zu Redefin. 
Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1874 wird hierdurch 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß für die Deckung einer Stute durch 
Hengste des Großherzoglichen Landgestüts bis auf weiteres zu zahlen ist: 
1. für Vollbluthengste 
an Deckgeld 6P0—-4, 
an Trinkglele. 2•4, 
2. für Halbbluthengste « 
KlasseI sz « · 
anDeckgeld.."..«.......«30««,« 
anTrinkgeld............2-lz, 
Klassen · 
an Deckgeld 20 l, 
an Trinkgeld 2 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.