Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 164. 1917. 1153 
Für Stuten, welche zu einem bestimmten Hengst gekört sind, beträgt das 
Deckgeld 3 Jx weniger, und für Stuten, eingetragen in das Mecklenburg- 
Schwerinsche Gestütbuch für edle Pferde, 5 weniger; gegebenenfalls werden 
beide Ermäßigungen zusammengerechnet. 
Für besonders wertvolle Halbbluthengste behält sich das Finanzministerium 
bor, ein höheres Deckgeld festzusetzen. Die Landgestütsdirektion gibt alljährlich 
zugleich mit der Verteilung der Hengste auf die Stationen die Höhe des Deck- 
geldes jedes einzelnen Hengstes bekannt. 
Für Deckscheine sind künftig allgemein 10 Pfennige zu entrichten. 
Schwerin, den 22. September 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium, 
v. Blücher.
	        
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