Full text : Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

8  34.  Der  Schutz  von  Leben  und  Gesundheit.  239

der  Pilger  vor  der  Einschiffung  und  Zurückhaltung  erkrankter  wie  ver-:
dächtiger  Personen);  2.  die  Maßnahmen  an  Bord  der  Schiffe,  die
mohammedanische  Pilger  nach  dem  Hedjaz  oder  von  dort  zurückbringen.
Zuwiderhandlungen  der  Schiffskapitäne  werden  mit  Geldstrafen  belegt.

Anlage  II  behandelt  die  gesundheitspolizeiliche  Überwachung  der
Pilgerfahrten  im  Roten  Meer.  1.  Die  aus  dem  Süden  kommenden
Schiffe  haben  zunächst  die  Sanitätsstation  Camaran  anzulaufen.  Reine
Schiffe  erhalten  das  Recht  zur  Weiterfahrt  (libre  pratique);  verdächtige
  Schiffe,  auf  denen  seit  sieben  Tagen  kein  neuer  Fall  von  Cholera
vorgekommen  ist,  werden  desinfiziert  und  nach  Weiterfahrt  in  Djeddah
abermals  untersucht;  verseuchte  Schiffe  werden  zurückgehalten,  die
Passagiere  gelandet  und  isoliert.  2.  In  den  Sanitätsstationen  sind  verschiedene
  Verbesserungen  vorzunehmen.  3.  Auch  die  von  Norden  kommenden,
  sowie  die  aus  den  Häfen  des  Hedjaz  zurückkehrenden  Schiffe
sind  gesundheitlich  zu  überwachen.

Anlage  III  betrifft  die  Gesundheitspolizei  im  persischen  Golf,
hauptsächlich  die  Errichtung  eines  Netzes  von  Sanitätsposten.  .

Von  besonderer  Wichtigkeit  ist  die  Anlage  IV,  betreffend  die
Überwachung  und  Ausführung  der  getroffenen  Vereinbarungen.
Sie  wird  einem  besonderen  Komitee  übertragen,  das  aus  den  Mitgliedern
  des  obersten  Gesundheitsrates  in  Konstantinopel  gebildet  wird.
Es  besteht  aus  drei  der  türkischen  Vertreter  in  diesem  Gesundheitsrat
und  den  Delegierten  derjenigen  Mächte,  welche  den  Sanitätskonventionen
  von  Venedig,  Dresden  und  Paris  beigetreten  sind.  Den  Vorsitz
führt  eines  der  türkischen  Mitglieder.  Ein  Korps  von  diplomierten
und  sachverständigen  Ärzten,  von  gut  geübten  Desinfektören,
Mechanikern  und  Sanitätswächtern  wird  mit  dem  Sanitätsdiensto
  betraut.  Die  Kosten  des  Verfahrens  werden  zwischen  der  türkischen
  Regierung  und  dem  obersten  Gesundheitsrat  verteilt.  Schiffskapitäne,
  die  den  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandeln,  werden  durch
eina  besondere  Konsulatskommission  abgeurteilt,  die  in  Konstantinopel
  jedes  Jahr  durch  das  Konsularskorps  bestimmt  wird.  Der
Konsul  der  beteiligten  Nation  ist  zur  Verhandlung:  beizuziehen;  er  hat
Stimmrecht.  Die  rechtskräftig  erkannte  Geldstrafe  verfällt  dem  obersten
  Gesundheitsrat,  der  sie  zu  Zwecken  der  Sanitätsverwaltung  zu  verwenden
  hat.

2.  Die  Bekämpfung  der  Pest  bildete  die  Aufgabe  der  zu  Venedig  vereinbarten
  Sanitäts-Übsreinkunft  vom  19.  März  1897  (R.  @.  Bl.  1900  S.  48).  Dazu
die  den  Art.  86  abändernde  Deklaration  vom  24.  Januar  1900  (R.  G.  Bl.  8.  821.)

Der  Ausbruch  der  Pest  in  Bombay  hatte  die  österreichisch-ungarische
  Regierung  veranlaßt,  die  Mächte  zu  gemeinsamen  Beratungen
einzuladen.  Diese  nahmen  die  Konvention  von  1894  zur  Grundlage,
soweit  nicht  die  (damals  angenommene)  längere  Inkubationsdauer  der