8 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit. 239
der Pilger vor der Einschiffung und Zurückhaltung erkrankter wie ver-:
dächtiger Personen); 2. die Maßnahmen an Bord der Schiffe, die
mohammedanische Pilger nach dem Hedjaz oder von dort zurückbringen.
Zuwiderhandlungen der Schiffskapitäne werden mit Geldstrafen belegt.
Anlage II behandelt die gesundheitspolizeiliche Überwachung der
Pilgerfahrten im Roten Meer. 1. Die aus dem Süden kommenden
Schiffe haben zunächst die Sanitätsstation Camaran anzulaufen. Reine
Schiffe erhalten das Recht zur Weiterfahrt (libre pratique); verdächtige
Schiffe, auf denen seit sieben Tagen kein neuer Fall von Cholera
vorgekommen ist, werden desinfiziert und nach Weiterfahrt in Djeddah
abermals untersucht; verseuchte Schiffe werden zurückgehalten, die
Passagiere gelandet und isoliert. 2. In den Sanitätsstationen sind verschiedene
Verbesserungen vorzunehmen. 3. Auch die von Norden kommenden,
sowie die aus den Häfen des Hedjaz zurückkehrenden Schiffe
sind gesundheitlich zu überwachen.
Anlage III betrifft die Gesundheitspolizei im persischen Golf,
hauptsächlich die Errichtung eines Netzes von Sanitätsposten. .
Von besonderer Wichtigkeit ist die Anlage IV, betreffend die
Überwachung und Ausführung der getroffenen Vereinbarungen.
Sie wird einem besonderen Komitee übertragen, das aus den Mitgliedern
des obersten Gesundheitsrates in Konstantinopel gebildet wird.
Es besteht aus drei der türkischen Vertreter in diesem Gesundheitsrat
und den Delegierten derjenigen Mächte, welche den Sanitätskonventionen
von Venedig, Dresden und Paris beigetreten sind. Den Vorsitz
führt eines der türkischen Mitglieder. Ein Korps von diplomierten
und sachverständigen Ärzten, von gut geübten Desinfektören,
Mechanikern und Sanitätswächtern wird mit dem Sanitätsdiensto
betraut. Die Kosten des Verfahrens werden zwischen der türkischen
Regierung und dem obersten Gesundheitsrat verteilt. Schiffskapitäne,
die den erlassenen Vorschriften zuwiderhandeln, werden durch
eina besondere Konsulatskommission abgeurteilt, die in Konstantinopel
jedes Jahr durch das Konsularskorps bestimmt wird. Der
Konsul der beteiligten Nation ist zur Verhandlung: beizuziehen; er hat
Stimmrecht. Die rechtskräftig erkannte Geldstrafe verfällt dem obersten
Gesundheitsrat, der sie zu Zwecken der Sanitätsverwaltung zu verwenden
hat.
2. Die Bekämpfung der Pest bildete die Aufgabe der zu Venedig vereinbarten
Sanitäts-Übsreinkunft vom 19. März 1897 (R. @. Bl. 1900 S. 48). Dazu
die den Art. 86 abändernde Deklaration vom 24. Januar 1900 (R. G. Bl. 8. 821.)
Der Ausbruch der Pest in Bombay hatte die österreichisch-ungarische
Regierung veranlaßt, die Mächte zu gemeinsamen Beratungen
einzuladen. Diese nahmen die Konvention von 1894 zur Grundlage,
soweit nicht die (damals angenommene) längere Inkubationsdauer der