Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1176 Nr. 167. 1917. 
feindlichen Gebietsteilen beschäftigt werden oder im Sanitätsdienst tätig 
sind, bleibt Bestimmung vorbehalten. 
9. Die auf Grund gegenwärtiger Bekanntmachung gewährten Kriegsteue- 
rungszulagen sind den nach § 14 des Einkommensteuergesetzes vom 6. Mai 
1913 zu versteuernden Gehaltsbezügen nicht hinzuzurechnen, bleiben viel- 
mehr von der Einkommensteuer frei. 
II. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Beamten usw. der 
Großherzoglichen Haushaltsverwaltung, des Großherzoglichen Hofstaats, Mar- 
stalls, Hofjagdamts und des Kabinetts. 
III. 
Als ständig gegen Entgelt beschäftigte Beamte und Angestellte im Sinne 
dieser Bestimmungen sind solche Personen anzusehen, bei denen die Besoldung 
nach festbestimmten Grundsätzen (z. B. ständig und mit der Absicht dauernder 
Beibehaltung beschäftigte Hilfsschreiber, Schuldiener, Hilfsbeamte der Eisen- 
bahnverwaltung), nicht aber auf Grund freier, üblicherweise ohne förmlichen 
Dienstvertrag getroffener Lohnvereinbarung erfolgt. 
Haben solche Angestellte schon während des Krieges im Hinblick auf die 
Teuerung eine besondere Erhöhung ihrer Vergütung erfahren, so unterliegt es 
der Entscheidung des vorgesetzten Ministeriums, ob ihnen außerdem die laufende 
Kriegsteuerungszulage zu gewähren ist. Wo eine solche Entscheidung sich schon 
für die Gewährung der einmaligen Kriegsteuerungszulage oder der laufenden 
Kriegsteuerungsbeihilfe ausgesprochen hat, gilt sie auch für die laufenden Kriegs- 
teuerungszulagen. 
Die lediglich aus Anlaß des Krieges zur Vertretung und Hilfe herange- 
zogenen Personen können die Beihilfe erhalten, sobald sie mindestens 6 Monate 
im Dienst der Verwaltung stehen. 
IV. 
a) Bei Beamten und Lehrern bleiben bei der Berechnung des für eine Dienst- 
stelle maßgebenden Höchstgehalts persönliche und Funktionszulagen 
jeglicher Art sowie Einnahmen aus Nebenämtern außer Ansatz. 
b) Bei Beamten mit einem festen Einzelgehalt wird nur das für das Amt 
gewährte Gehalt ohne sonstige Nebenbezüge,
	        
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