1176 Nr. 167. 1917.
feindlichen Gebietsteilen beschäftigt werden oder im Sanitätsdienst tätig
sind, bleibt Bestimmung vorbehalten.
9. Die auf Grund gegenwärtiger Bekanntmachung gewährten Kriegsteue-
rungszulagen sind den nach § 14 des Einkommensteuergesetzes vom 6. Mai
1913 zu versteuernden Gehaltsbezügen nicht hinzuzurechnen, bleiben viel-
mehr von der Einkommensteuer frei.
II.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Beamten usw. der
Großherzoglichen Haushaltsverwaltung, des Großherzoglichen Hofstaats, Mar-
stalls, Hofjagdamts und des Kabinetts.
III.
Als ständig gegen Entgelt beschäftigte Beamte und Angestellte im Sinne
dieser Bestimmungen sind solche Personen anzusehen, bei denen die Besoldung
nach festbestimmten Grundsätzen (z. B. ständig und mit der Absicht dauernder
Beibehaltung beschäftigte Hilfsschreiber, Schuldiener, Hilfsbeamte der Eisen-
bahnverwaltung), nicht aber auf Grund freier, üblicherweise ohne förmlichen
Dienstvertrag getroffener Lohnvereinbarung erfolgt.
Haben solche Angestellte schon während des Krieges im Hinblick auf die
Teuerung eine besondere Erhöhung ihrer Vergütung erfahren, so unterliegt es
der Entscheidung des vorgesetzten Ministeriums, ob ihnen außerdem die laufende
Kriegsteuerungszulage zu gewähren ist. Wo eine solche Entscheidung sich schon
für die Gewährung der einmaligen Kriegsteuerungszulage oder der laufenden
Kriegsteuerungsbeihilfe ausgesprochen hat, gilt sie auch für die laufenden Kriegs-
teuerungszulagen.
Die lediglich aus Anlaß des Krieges zur Vertretung und Hilfe herange-
zogenen Personen können die Beihilfe erhalten, sobald sie mindestens 6 Monate
im Dienst der Verwaltung stehen.
IV.
a) Bei Beamten und Lehrern bleiben bei der Berechnung des für eine Dienst-
stelle maßgebenden Höchstgehalts persönliche und Funktionszulagen
jeglicher Art sowie Einnahmen aus Nebenämtern außer Ansatz.
b) Bei Beamten mit einem festen Einzelgehalt wird nur das für das Amt
gewährte Gehalt ohne sonstige Nebenbezüge,