Nr. 167. 1917. 1177
bei Angestellten nur das für die Hauptbeschäftigung gewährte Dienst-
einkommen,
für die Berechnung der Kriegsteuerungszulage grundleglich gemacht.
I0 Beamte, Lehrer und Angestellte, die nur für ein Nebenamt Gehalt oder
Vergütung erhalten, sind von dem Bezuge der Kriegsteuerungszulage aus-
geschlossen.
V.
Die laufenden Kriegsteuerungszulagen sind zugleich mit den den Beamten
usw. zustehenden Gehalten für den entsprechenden Zeitraum zu zahlen, erst-
malig unter Nachzahlung der Beträge für die seit dem 1. Juli 1917 abge-
laufene Zeit.
Der erstmaligen Berechnung der Zulagen sind diejenigen persönlichen und
Gehaltsverhältnisse des Beamten usw. zugrunde zu legen, welche am 1. Juli
1917 für ihn maßgebend waren. Tritt ein die Kriegsteuerungszulage mindern-
der oder ausschließender Umstand (8. B. Tod eines Kindes, Tod des Beamten)
innerhalb des Zeitraums ein, für den die Zulagen gezahlt werden, so bleibt die
Anderung für diesen Zeitraum außer Betracht. Im Falle des Todes eines Be-
amten aber werden für die Dauer der Gnadenvierteljahre oder -Monate diese
Kriegsteuerungszulagen nicht mehr gewährt.
Vermehrt sich die Zahl der für die Gewährung der Zulagen in Betracht
kommenden Kinder, so sind die Zulagen vom ersten des Monats ab zu bewilli-
gen, in dem die Vermehrung stattgefunden hat.
Bei Entlassung eines Beamten usw. aus dem Heeresdienst usw. (siehe
Nr. 1 8) ist die Kriegsteuerungszulage von Beginn desjenigen Monats an zu
gewähren, in dem die Entlassung erfolgt und die militärischen Gebührnisse
nicht mehr zum vollen Monatsbetrage ausgezahlt werden.
VI.
Die Behörden haben diese Bestimmungen im Bereiche ihrer Zuständigqkeit
nach pflichtmäßigem Ermessen selbständig zur Ausführung zu bringen, jedoch in
Zweifelsfällen, insbesondere hinsichtlich des Kreises der unter diese Bestimmun-
gen fallenden Beamten usw., die Entscheidung des vorgesetzten Ministeriums
einzuholen.
VII.
Die Zahlungen und Berechnungen der Kriegsteuerungs haben an
denjenigen Stellen zu erfolgen, an denen die Besoldungen der betreffenden