1182 Nr. 168. 1917.
Belianntmachung
Nr. E. 1916/7. 17. K. R. A.,
betreffend Beschlagnahme von Stacheldraht und Bestandserhebung von
Stacheldraht und Stacheldrahtmaschinen.
Vom 27. September 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe-
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 67“) der Bekanntmachungen über die
-Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (RGl. S. 376)
und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldebestimmungen nach § 5“7) der Bekannt-
machung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGl. S. 604) bestraft wird.
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern-
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGl. S. 603)
untersagt werden.
6 5 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
1. alle Mengen an Stacheldraht,
2. alle Stacheldrahtmaschinen.
Nicht betroffen durch die Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind solche Men-
gen an Stacheldraht, die bei ein und demselben Eigentümer oder Gewahrsamhalter bei
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung nicht mehr betragen als 50 kg.
« *) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, so-
fern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu
behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist,
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
wer vorsätlich, die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder Unter-
suchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen
Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Vor-
räte, die verschwiegen worden sind, im uUrteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unter-
schied, ob sie dem Auskunftspflichtigen Phören oder nicht. «
. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpklichtet ist,
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer
kohrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geld-
strase bis zu dreitausend Mark bestraft. r