Nr. 168. 1917. 1183
8 2.
Beschlagnahme.
Der von dieser Bekanntmachung betroffene Stacheldraht (§5 1 Ziffer 1) wird
hiermit beschlagnahmt.
· §3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr berührten Gegenständen, insbesondere ihre Verwendung oder Weiterverar-
beitung, verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, soweit sie
nicht auf Grund der nachstehenden Anordnungen erlaubt werden. ç *•5
Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
* 4.
Veräußerungserlaubnis. «
Die Veräußerung des beschlagnahmten Stacheldrahtes ist nur gestattet: ç
a) an das Königliche Ingenieur-Komitee, Pionier-Beschaffungsamt, in Berlin,
Kurfürstenstraße 124, ç
b) auf Grund einer besonderen Einwilligung des Königlichen Ingenieur--
Komitees, Pionier-Beschaffungsamt.
g 5.
Melbepflicht und Meldestelle.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (& 1) unterliegen einer
Meldepflicht an das Königliche Ingenieur-Komitee, Pionier-Beschaffungsamt, Berlin,
Kurfürstenstraße 124. «
§-6.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. Personen, die meldepflichtige Gegenstände im Gewahrsam haben,
2. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
8 7.
Stichtag, Meldefrift, Meldebestimmungen.
Die Meldungen haben über die bei Beginn des 27. September 1917 (Stichtag)
tatsächlich vorhandenen Bestände bis zum 15. Oktober 1917 schriftlich zu erfolgen. Be-
sondere amtliche Meldescheine werden nicht ausgegeben.
Das Königliche Ingenieur-Komitee ist berechtigt, an einem von ihm zu bestim-
menden Zeitpunkte erneute Meldungen zu fordern.
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