Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1184 Nr. 168. 1917. 
Die Meldungen haben zu enthalten: 
8 bei Stacheldraht die Gewichtsmengen, 
b) bei Stacheldrahtmaschinen die Anzahl und das Alter der Maschinen. 
Mit der Meldung kann gleichzeitig ein Angebot zum Verkauf der Bestände ein- 
agereicht werden. Weitere Mitteilungen darf die Meldung nicht enthalten. 
8 8. 
Anfragen und Anträge. 
Alle auf diese Bekanntmachung bezüglichen Anfragen und Anträge sind an das 
Königliche Ingenieur-Komitee, Pionier-Beschaffungsamt, in Berlin, Kurfürstenstr. 124, 
zu richten und am Kopf des Schreibens mit der Aufschrift: „Betrifft: Stacheldraht" 
zu versehen. 
809. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 27. September 1917 in Kraft. 
Altona, den 27. September 1917. 
Stellv. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
(2) Bekanntmachung vom 26. September 1917, betreffend Meldepflicht für 
gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts für Oktober 1917. 
Nachstehende in Nr. 228 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be- 
kanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung in Berlin vom 
20. September d. Is., betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von 
Kohle, Koks und Briketts für Oktober 1917, wird hierdurch zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 26. September 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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