Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1186 Nr. 168. 1917. 
5. Meldepflichtige mit einer gewerblichen Niederlassung im Königreich Sach 
senden eine solche besondere Meldekarte an den gohler esung, Dresden ich Sechen 
83. 
Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieserer. 
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit- 
findet, so hat er neben der für den Reichskommissar für. die Kohlenverteilung in Berlin 
bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte Meldekarte dem Reichs- 
kommissar für die Kohlenverteilung Berlin einzusenden, und zwar mit einem besonderen 
Begleitschreiben, in dem anzugeben ist, aus welchem Grunde die Meldekarte nicht an 
einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird. 
* 4. 
Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer. 
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat sie ohne Verzug 
seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem Lieferer gelangt ist, der die melde- 
pflichtigen Gegenstände unmittelbar von der Grube bezieht oder selbst erzeugt. 
2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufgeführten Brennstoffe 
von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, 
sondern verteilt deren Inhalt auf soviel neue Meldekarten, als Vorlieferer in Frage 
kommen. Diese neuen Meldekarten hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. 
Die für die Aufteilung erforderlichen Einzelmeldekarten mit gleichem Vordruck wie die 
übrigen Meldekarten sind bei den Ortskohlenstellen (Kriegswirtschaftsstellen, Kriegs- 
amtsstellen) für je 0,03 -x erhältlich. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten 
1rsen, zusammen nicht mehr ergeben, als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Melde- 
arte hat 
a) die auf diese Karte entfallende Menge, 
b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte 
zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt“ und dem 
Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. April 
1918 sorgfältig aufzubewahren. 
3. Jeder Lieferer oder Vorlieferer, der von einem im Auslande wohnenden Lie- 
ferer böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den auslän= 
dischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von im Königreich 
Bayern liegenden gewerblichen Niederlassungen herrühren, an die für die Verbrauchs- 
stelle zuständige Kriegsamtsstelle bezw. Kriegsamtsnebenstelle, andernfalls an den Kohlen- 
ausgleich Dresden zu senden. Die Karten für solche ausländischen Lieferungen sind mit 
der Aufschrift „Auslandskohle“ zu versehen. 
8 5. 
Unzulässigkeit von Doppelmeldungen. 
Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten.
	        
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