Nr. 168. 1917. 1187
§ 6.
Besondere Meldekarten für Oktober.
1. Zu den Meldungen sind nicht mehr die für die beiden früheren Meldungen
ausgegebenen Meldekarten, sondern neue Vordrucke mit rotem Druck und dem Auddruck
„Oktobermeldung“ zu benutzen.
2. Die Meldungen, die mit Namensunterschrift (Firmenunterschrift) des Melde-
pflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf den amtlichen Meldekarten erstattet
werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Ortskohlenstelle, beim Fehlen einer
solchen bei der zuständigen Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zu-
ständigen Kriegsamtsstelle, gegen eine Gebühr von -7 0,15 für vier zusammenhängende
Karten beziehen kann. Auch die im Falle des § 4 Abs. 2 noch weiter erforderlichen
Meldekarten sind dort einzeln erhältlich. ·
§7.
Zusammenstellung bei den Hauptlieferern.
1. Lieferer, die die meldepflichtigen Brennstoffe unmittelbar von der Grube be-
ziehen oder selbst erzeugen (& 6 der Bekanntmachung vom 17. Juni 1917) haben bis
zum 18. Oktober 1917 Listen der bei ihnen gemeldeten Gesamtmengen einzureichen,
für welche Vordrucke von dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, unter
der Bezeichnung „Listenvordrucke für Hauptlieferer“ zu beziehen sind.
2. Listen sind einzureichen:
# für Steinkoblen und Koks an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung
in Berlin,
b) für Braunkohlen und Braunkohlenbriketts bezw. Preßsteine je nach der Zu-
ständigkeit an die amtlichen Verteilungsstellen für Braunkohlen in Cöln,
Berlin, Halle,
) für Gasanstaltskoks an die Wirtschaftliche Vereinigung Deutscher Gaswerke
in Cöln bezw. Berlin. ·
3. Für etwa nach dem 18. Oktober noch eingehende Meldungen sind Nachträge
einzusenden.
8 8.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1917 in Kraft. Im übrigen verbleibt
es bei den Bestimmungen der Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche
Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145).
Berlin, den 20. September 1917.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
I. V.: Keil.