Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Nr. 169. 1917. 
Der außerordentlich gesteigerte und zurzeit dringlichste Bedarf an Strohpreß= 
drähten gegenüber der verfügbaren Gisonchret ringlich sedan n mwirehren 
sofortige einheitliche, jeden unnötigen Abfluß der Drähte in minderwichtige Kanäle ver- 
meidende Regelung unumgänglich notwendig. 
Es wird daher bestimmt: 
1. Der Verbrauch von Bindedraht zum Pressen von Stroh für die Eigen- 
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einlagerung hat infolge des gegenwärtigen Materialmangels unter allen 
Umständen zu unterbleiben. 
Der gesamte inländische Verkehr bezüglich Stroh für Landwirtschaft, Kom- 
munalverbände, Heeresverwaltung usw. wird zentral bewirtschaftet von der 
Stroh-Abteilung beim Kriegs-Ausschuß für Ersatz- 
futter, Berlin W. 62, Burggrafenstr. 13, 
Telephon-Nr. Lützow 5149. 
Alle Anforderungen auf Strohpressendraht vonseiten der Behörden und Pri- 
vaten sind von nun an ausschließlich an die Strohabteilung zu richten. 
Für die Entscheidung der Dringlichkeit bezw. Notwendigkeit der Zuteilung 
von Strohpressendrähten an inländische Verbraucher ist künftig allein diese 
Strohabteilung maßgebend. , 
Die Strohabteilung deckt ihren Drahtbedarf aus den dem Pionier- 
Beschaffungsamt zur Verfügung stehenden Drahtmengen. 
Vom 1. September alb tritt den Werken der Drahtindustrie 
gegenüber als Käufer von Bindedraht zum Stroh= und 
Heupressen allein noch das Pionier-Beschaffungsamt 
in Erscheinung. 
. Die Bezahlung der Drahtlieferungen an die Stroh-Abteilung erfolgt 
durch diese zum vollen am Zeitpunkt der Lieferung gültigen Konventions- 
preise. 
Die vom Pionier-Beschaffungsamt für die Strohabteilung aufgegebenen 
Lieferungsaufträge werden deshalb jedesmal besonders den Vermerk: „für 
Strohabteilung“ erhalten. · 
Der Chef des Stabes. 
J. A.: (gez.) Schneider. 
(2) Bekanntmachung vom 21. September 1917, betreffend den Verkehr mit 
Fässern. 
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskommissars für Faßbewirtschaftung 
zu Berlin vom 17. d. Mts. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 21. September 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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