Nr. 170. 1188
4½ê )
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1917.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 28. September 1917.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend den Vollzug des Reichsgesetzes über die
Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs vom 8. April 1917.
(2) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung über
Saatkartoffeln aus der Ernte 1917 vom 16. August 1917. (3) Be-
kanntmachung, betreffend Bestandserhebung von Holzspänen aller Art.
(1) Bekanntmachung vom 27. September 1917, betreffend den Vollzug des
Reichsgesetzes über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs vom
8. April 1917. «
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Per-
sonen= und Güterverkehrs (Rl. S. 329) und der Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats zu den die Besteuerung des Güterverkehrs betreffenden Vor-
schriften dieses Gesetzes (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 288) werden
solgende Vorschriften erlassen:
I. A. Die Erhebung und Verwaltung der Abgabe aus dem ößffentlichen
Eisenbahngüterverkehr (Abschnitt 1 der Ausführungsbestimmungen des Bundes-
rats) erfolgt durch die Hauptzollämter.
B. Die Erhebung der Abgabe aus dem öffentlichen Güterverkehr auf
Wasserstraßen (Abschnitt II der Ausführungsbestimmungen) erfolgt
1. soweit die Abgabe im Abrechnungsverfahren entrichtet wird, durch
die Hauptzollämter,
258