Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 171. 1917. 1209 
B. für. Besatzschleien unsortiert: 
für Herbstlieferung 1917 . ·...210«l!p50kg 
für Frühjahrslieferung 1918. 230 
für 1sömmr. Karpfen und Schleien werden Richtpreise nicht festgefetzt 
Berlin, den 20. September 1917. 
Kriegsgesellcchaft für Teikischverwertung m. b. H. 
lee. 
(2) Bekanntmachung vom 28. September 1917, betreffend Verbot der Ber- 
breitung von Gerüchten. 
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertr. Generalkommandos des 
IX. Armeekorps zu Altona wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 28. September 1917. 
Großherzoglich Mecklenburaisches Mintsterium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Abw. Nr. 27 309/III. Nr. 1854. Altona, den 25. September 1917. 
verbot der verbreituns von Gerüchten. 
Jede Verbreitung von Gerüchten über angeblich bevorstehende Ausführung von 
Anschlägen in Pulver-, Sprengstoff-, Munitionsfabriken oder Lagern und ähnlichen Be- 
trieben ist verboten. Jedes derartige Gerücht ist von jedem, dem es zu Ohren kommt, 
auf dem schnellsten Wege unter Angabe der Quelle unmittelbar oder durch die nächste 
militärische oder polizeiliche Dienststelle dem stellv. Generalkommando in Altona, 
Abwehr--Abteilung, zu melden. 
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 9 lit. b des Gesetzes über den Be- 
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des § 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 
verfolgt und bestraft. 
v. Falk. 
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