Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1210 Nr. 171. 1917. 
G) Bekanntmachung vom 2. Oktober 1917, betreffend Beschlagnahme von 
Nesselstengeln sowie Beschlagnahme und Bestandserhebung von Nesselfasern 
und Nesselgespinsten. 
ie nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellv. Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage wird hiermit zur allgemeinen 
Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An- 
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu 
überwachen. 
Schwerin, den 2. Oktober 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung 
Nr. W. II. 1900/9. 17. K. R. A., 
betreffend Beschlagnahme von Nesselstengeln sowie Beschlagnahme und Bestands- 
erhebung von Nesselfasern und Nesselgespinsten. 
Vom 2. Oktober 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhaudlung 
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6°) der Bekanntmachung über die Sicher- 
stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (RGl. S. 376) und 
jede Zuwiderhandlung gegen die Meldebestimmungen nach § 5“°) der Bekanntmachung 
über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (R#Bl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der 
Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver- 
läsiiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Rl. S. 603) untersagt 
werden. 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, 
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: · 
wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschlicht; 6 
l wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, zuwiderhandelt; 
. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
“Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder 
* 
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