5. Obst und Gemüse.
Reichsstelle für Gemüse und Obst. Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 18. 5. 1916 (R.G.Bl. S. 391).
Oöstversorgung, Bad. Verordnung vom 7. 6. 1916 (G.= u. V. Bl.
S#16, 50 Verordnung vom 24. 6. 1916 (G.= u.
Obstverarbeitung: Verordnung des Reichskanzlers vom 5. 8.
1916 ( G. Il. S. 911).
Obst= und Gemüseeinfuhr: Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 13. 9. 1916 (R.G. Bl. S. 1015).
Obstbeschlagnahme: Verfügung des stellv. komm. Generals
dom 16. 9. 1916 (G.= u. V. Bl. S. 273),
vom 25. 9. 1916 (G.= u. V. Bl. S. 279),
vom 28. 9. 1916 (G.= u. V. Bl. S. 293),
vom 30. 9. 1916 (G.= u. V. Bl. S. 295).
Obsthöchstpreise: Bekanntmachung des Ministeriums des Innern
vom 1. 9. 16 (Bad. Staatsanzeiger Nr. 241 S. 1).
Musäpfel-Höchstpreise, Enteignung: Verordnung des Reichskanzlers
vom 7. 10. 1916 (R.G. Bl. S. 1143).
Gemüseverarbeitung: Verordnung des Reichskanzlers vom
5. 8. 1916 (R.G.Bl. S. 914).
Zwiebel-Höchstpreise: Verordnung des Reichskanzlers vom
4. 11. 1916 (R.G.Bl. S. 1257).
Obst.
Die Obsternte der Jahre 1914 und 1915 war reichlich.
Nach Ansicht der Badischen Landwirtschaftskammer und
der darüber gehörten Vertreter der Bezirksobstbauvereine
war vom Standpunkt des ganzen Landes aus im Jahre
1916 nur mit einer mäßigen mittleren Ernte zu rechnen.
Das schloß nicht aus, daß stellenweise die Ernte im einzelnen
überaus reichlich war. Bei der zunehmenden
Knappheit an sonstigen Lebensmitteln war eine große
Nachfrage nach Obst und damit eine Preissteigerung in
solcher Höhe zu erwarten, daß das Obst als Volksnahrungsmittel
kaum mehr in Betracht gekommen wäre. Die
Festsetzung von Höchstpreisen in Verbindung mit einer
Versorgungsregelung erschien deshalb dringend erforderlich.
Diese Versorgungsrege lung erfolgte durch die Verordnungen
vom 7. Juni 1916 und 24. Juni 1916 (Gesetzesund
Verordnungsblatt Seite 161 und 172). Beim Großh.
Statistischen Landesamt in Karlsruhe wurde eine Landesvermittelungsstelle
geschaffen mit dem Namen „Badische
Obstversorgung". Ihr ist eine Geschäftsabteilung
beigegeben, die bei der Badischen Landwirtschaftskammer
errichtet ist mit der Bezeichnung „Geschäftsstelle der Badischen
Obstversorgung“.
Aufgabe der beiden Stellen ist, den Verkehr mit Obst
zu überwachen und eine gleichmäßige ausreichende Versorgung
der Bevölkerung, insbesondere der größeren
Städte mit Obst herbeizuführen. Auf Veranlassung der
Reichsstelle für Gemüse und Obst mußte Obst auch in
gewissem Umfange an außerbadische Städte und außerbadische
Konservenfabriken abgegeben werden. Auch die
Belieferung der badischen Konservenfabriken ist Aufgabe
der Obstversorgung.
Der Obstversorgung steht zur Beratung ein Beirat
zur Seite, in den das Ministerium die Mitglieder aus
den Kreisen der Erzeuger, der Verbraucher, der Kommunalverbände,
des Obsthandels und der Obstbausachverständigen
ernannt hat.
Die Höchstpreisfestsetzung ergriff zunächst nach Bekanntmachung
vom 7. Juni 1916 die Kirschen und das
Beerenobst. Um das Abströmen des Obstes in Gebiete
mit höheren Preisen zu verhliten und das OCöft der etg#-nen
Bevölkerung zuzuführen, mußte der freie
innerhalb des Großherzogtums gewissen Beschr#i
unterworfen werden. Der Versand von Obst nach außerbadischen
Orten wurde von der Genehmigung der Badischen
Obstversorgung abhängig gemacht. Leicht verderbliches
Obst bis zu Mengen von 20 kg an Verwandte und
in benachbarte Grenzorte durfte ohne Versandschein verschickt
werden.
Der Handel umging jedoch diese Vorschriften so häufig
und brachte Obst nach außerbadischen Orten, um es
dort mit übermäßigem Gewinn zu verkaufen, daß die Erleichterung,
Obst ohne Versandschein zu verschicken, wieder
aufgehoben werden mußte und die Badische Obstversorgung
ermächtigt wurde, in den Hauptobstgebieten den
Ankauf von Obst auf die von ihrer Geschäftsstelle aufgestellten
Aufkäufer zu beschränken und auch den Versand
nach badischen Orten von einzelnen Eisenbahnstationen
aus von einem Versandschein abhängig zu machen.
Mit Bekanntmachung vom 20. Juni 1916 wurden
Höchstpreise für Steinobst festgesetzt.
Frühbirnen und Früläpfel hatten auch im Frieden
stets, wie alles Frühobst, gegenüber dem späteren Kernobst
einen verhältnismäßig höheren Preis. Mit dem stärker
gewordenen Angebot an frühem Kernobst sank der Preis
allmählich auf eine Stufe, die unter Berücksichtigung der
Kriegsverhältnisse nahezu als angemessen betrachtet werden
konnte, so daß man eine Festsetzung von Höchstpreisen
für dieses Frühobst nicht für erforderlich hielt. Um die
Gewähr zu haben, daß die größeren Städte des Landes
mit Obst beliefert werden konnten, wurde von der Badischen
Obstversorgung angeordnet, daß in 3 Amtsbezirken
und in 1 Gemeinde eines 4. Amtsbezirks der Aufkauf von
Obst außer Brombeeren allgemein, in bestimmten Teilen
eines weiteren Amtsbezirks der Aufkauf von Heidelbeeren
und von Früh= und Spätzwetschgen und in 12 weite
ren Amtsbezirken der Aufkauf von Heidelbeeren zum
Zwecke der Weiterveräußerung nur durch solche Personen
geschehen durfte, welche von der Geschäftsstelle der Badischen
Obstversorgung als Aufkäufer bestimmt waren.
Als solche Aufkäufer wurden vorzugsweise die in diesen
Gebieten vorhandenen Händler bestellt, sofern über ihre
Zuverlässigkeit kein Zweifel bestand. In diesen Gebieten
war der Versand der betreffenden Obstarten nur mit Versandschein
zulässig. Kleinere Sendungen bis zu 3 kg
konnten ohne Versandschein verschickt werden, Sendungen
bis zu 15 kg an Verwandte nach badischen Orten oder an
solche Personen, welche die Ernte ihrer in dem betreffenden
Bezirk gelegenen Grundstücke nach ihren im Großherzogtum
gelegenen Wohnorten senden wollten, mit vom
Bürgermeisteramt ausgestellten Versandscheinen.
Bei dem Handel mit Frühäpfeln und Frühbirnen,
für den Höchstpreise nicht bestanden, mußte die Erfahrung
gemacht werden, daß auch bei geringer Güte und Reife
die Preise übermäßig in die Höhe getrieben wurden. Unerläßlich
schien es daher, beim eigentlichen Vorratsobst,
dem Winterobst, durch Höchstpreise dafür zu sorgen, daß
auch weitere Kreise der minderbemittelten Bevölkerung
sich solches Obst erwerben konnten. Die Apfelernte im
ganzen Land ist als eine mäßige Mttelernte zu bezeich-