Full text : Der Weltkrieg. I. Band. (1)

5.  Obst  und  Gemüse.

Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst.  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  vom  18.  5.  1916  (R.G.Bl.  S.  391).

Oöstversorgung,  Bad.  Verordnung  vom  7.  6.  1916  (G.=  u.  V.  Bl.

S#16,  50  Verordnung  vom  24.  6.  1916  (G.=  u.
Obstverarbeitung:  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom  5.  8.
1916  (  G.  Il.  S.  911).

Obst=  und  Gemüseeinfuhr:  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  vom  13.  9.  1916  (R.G.  Bl.  S.  1015).

Obstbeschlagnahme:  Verfügung  des  stellv.  komm.  Generals

dom  16.  9.  1916  (G.=  u.  V.  Bl.  S.  273),

vom  25.  9.  1916  (G.=  u.  V.  Bl.  S.  279),

vom  28.  9.  1916  (G.=  u.  V.  Bl.  S.  293),

vom  30.  9.  1916  (G.=  u.  V.  Bl.  S.  295).

Obsthöchstpreise:  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  1.  9.  16  (Bad.  Staatsanzeiger  Nr.  241  S.  1).

Musäpfel-Höchstpreise,  Enteignung:  Verordnung  des  Reichskanzlers
  vom  7.  10.  1916  (R.G.  Bl.  S.  1143).

Gemüseverarbeitung:  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom
5.  8.  1916  (R.G.Bl.  S.  914).

Zwiebel-Höchstpreise:  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom
4.  11.  1916  (R.G.Bl.  S.  1257).

Obst.

Die  Obsternte  der  Jahre  1914  und  1915  war  reichlich.
Nach  Ansicht  der  Badischen  Landwirtschaftskammer  und
der  darüber  gehörten  Vertreter  der  Bezirksobstbauvereine
war  vom  Standpunkt  des  ganzen  Landes  aus  im  Jahre
1916  nur  mit  einer  mäßigen  mittleren  Ernte  zu  rechnen.
Das  schloß  nicht  aus,  daß  stellenweise  die  Ernte  im  einzelnen
  überaus  reichlich  war.  Bei  der  zunehmenden
Knappheit  an  sonstigen  Lebensmitteln  war  eine  große
Nachfrage  nach  Obst  und  damit  eine  Preissteigerung  in
solcher  Höhe  zu  erwarten,  daß  das  Obst  als  Volksnahrungsmittel
  kaum  mehr  in  Betracht  gekommen  wäre.  Die
Festsetzung  von  Höchstpreisen  in  Verbindung  mit  einer
Versorgungsregelung  erschien  deshalb  dringend  erforderlich.


Diese  Versorgungsrege  lung  erfolgte  durch  die  Verordnungen
  vom  7.  Juni  1916  und  24.  Juni  1916  (Gesetzesund
  Verordnungsblatt  Seite  161  und  172).  Beim  Großh.
Statistischen  Landesamt  in  Karlsruhe  wurde  eine  Landesvermittelungsstelle
  geschaffen  mit  dem  Namen  „Badische
  Obstversorgung".  Ihr  ist  eine  Geschäftsabteilung
beigegeben,  die  bei  der  Badischen  Landwirtschaftskammer
errichtet  ist  mit  der  Bezeichnung  „Geschäftsstelle  der  Badischen
  Obstversorgung“.

Aufgabe  der  beiden  Stellen  ist,  den  Verkehr  mit  Obst
zu  überwachen  und  eine  gleichmäßige  ausreichende  Versorgung
  der  Bevölkerung,  insbesondere  der  größeren
Städte  mit  Obst  herbeizuführen.  Auf  Veranlassung  der
Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  mußte  Obst  auch  in
gewissem  Umfange  an  außerbadische  Städte  und  außerbadische
  Konservenfabriken  abgegeben  werden.  Auch  die
Belieferung  der  badischen  Konservenfabriken  ist  Aufgabe
der  Obstversorgung.

Der  Obstversorgung  steht  zur  Beratung  ein  Beirat
zur  Seite,  in  den  das  Ministerium  die  Mitglieder  aus
den  Kreisen  der  Erzeuger,  der  Verbraucher,  der  Kommunalverbände,
  des  Obsthandels  und  der  Obstbausachverständigen
  ernannt  hat.

Die  Höchstpreisfestsetzung  ergriff  zunächst  nach  Bekanntmachung
  vom  7.  Juni  1916  die  Kirschen  und  das
Beerenobst.  Um  das  Abströmen  des  Obstes  in  Gebiete

mit  höheren  Preisen  zu  verhliten  und  das  OCöft  der  etg#-nen
  Bevölkerung  zuzuführen,  mußte  der  freie
innerhalb  des  Großherzogtums  gewissen  Beschr#i

unterworfen  werden.  Der  Versand  von  Obst  nach  außerbadischen

  Orten  wurde  von  der  Genehmigung  der  Badischen
  Obstversorgung  abhängig  gemacht.  Leicht  verderbliches
  Obst  bis  zu  Mengen  von  20  kg  an  Verwandte  und
in  benachbarte  Grenzorte  durfte  ohne  Versandschein  verschickt
  werden.

Der  Handel  umging  jedoch  diese  Vorschriften  so  häufig
  und  brachte  Obst  nach  außerbadischen  Orten,  um  es
dort  mit  übermäßigem  Gewinn  zu  verkaufen,  daß  die  Erleichterung,
  Obst  ohne  Versandschein  zu  verschicken,  wieder
  aufgehoben  werden  mußte  und  die  Badische  Obstversorgung
  ermächtigt  wurde,  in  den  Hauptobstgebieten  den
Ankauf  von  Obst  auf  die  von  ihrer  Geschäftsstelle  aufgestellten
  Aufkäufer  zu  beschränken  und  auch  den  Versand
nach  badischen  Orten  von  einzelnen  Eisenbahnstationen
aus  von  einem  Versandschein  abhängig  zu  machen.

Mit  Bekanntmachung  vom  20.  Juni  1916  wurden
Höchstpreise  für  Steinobst  festgesetzt.

Frühbirnen  und  Früläpfel  hatten  auch  im  Frieden
stets,  wie  alles  Frühobst,  gegenüber  dem  späteren  Kernobst
einen  verhältnismäßig  höheren  Preis.  Mit  dem  stärker
gewordenen  Angebot  an  frühem  Kernobst  sank  der  Preis
allmählich  auf  eine  Stufe,  die  unter  Berücksichtigung  der
Kriegsverhältnisse  nahezu  als  angemessen  betrachtet  werden
  konnte,  so  daß  man  eine  Festsetzung  von  Höchstpreisen
für  dieses  Frühobst  nicht  für  erforderlich  hielt.  Um  die
Gewähr  zu  haben,  daß  die  größeren  Städte  des  Landes
mit  Obst  beliefert  werden  konnten,  wurde  von  der  Badischen
  Obstversorgung  angeordnet,  daß  in  3  Amtsbezirken
und  in  1  Gemeinde  eines  4.  Amtsbezirks  der  Aufkauf  von
Obst  außer  Brombeeren  allgemein,  in  bestimmten  Teilen
eines  weiteren  Amtsbezirks  der  Aufkauf  von  Heidelbeeren
  und  von  Früh=  und  Spätzwetschgen  und  in  12  weite
ren  Amtsbezirken  der  Aufkauf  von  Heidelbeeren  zum
Zwecke  der  Weiterveräußerung  nur  durch  solche  Personen
geschehen  durfte,  welche  von  der  Geschäftsstelle  der  Badischen
  Obstversorgung  als  Aufkäufer  bestimmt  waren.
Als  solche  Aufkäufer  wurden  vorzugsweise  die  in  diesen
Gebieten  vorhandenen  Händler  bestellt,  sofern  über  ihre
Zuverlässigkeit  kein  Zweifel  bestand.  In  diesen  Gebieten
war  der  Versand  der  betreffenden  Obstarten  nur  mit  Versandschein
  zulässig.  Kleinere  Sendungen  bis  zu  3  kg
konnten  ohne  Versandschein  verschickt  werden,  Sendungen
bis  zu  15  kg  an  Verwandte  nach  badischen  Orten  oder  an
solche  Personen,  welche  die  Ernte  ihrer  in  dem  betreffenden
  Bezirk  gelegenen  Grundstücke  nach  ihren  im  Großherzogtum
  gelegenen  Wohnorten  senden  wollten,  mit  vom
Bürgermeisteramt  ausgestellten  Versandscheinen.

Bei  dem  Handel  mit  Frühäpfeln  und  Frühbirnen,
für  den  Höchstpreise  nicht  bestanden,  mußte  die  Erfahrung
gemacht  werden,  daß  auch  bei  geringer  Güte  und  Reife
die  Preise  übermäßig  in  die  Höhe  getrieben  wurden.  Unerläßlich
  schien  es  daher,  beim  eigentlichen  Vorratsobst,
dem  Winterobst,  durch  Höchstpreise  dafür  zu  sorgen,  daß
auch  weitere  Kreise  der  minderbemittelten  Bevölkerung
sich  solches  Obst  erwerben  konnten.  Die  Apfelernte  im
ganzen  Land  ist  als  eine  mäßige  Mttelernte  zu  bezeich-