Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 171. 1917. 1215 
widerhandlungen gemäß den in der Anmerkung?) abgedruckten Bestimmungen bestraft 
werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. 
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur e Fernhal- 
tung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 ( S. 603) 
untersagt werden. 
81. 
Es dürfen nicht übersteigen die Preise: 
a) für Baumwolle, Linters, Baumwollabgänge, Baumwollabfälle und Kunst- 
baumwolle die in der Preistafel 1 („Baumwollhöchstpreise"), 
b) für Baumwollgespinste die in der Preistafel 2 („Baumwollgaruhöchstpreise") 
genannten Sätzee. §2. 
Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind ausgenommen: 
Auslandsspinnstoffe und Auslandsgarne im Sinne des § 3 Abs. 2 
Nr. 4 des Spinn= und Webverbots Nr. II. 1700/2. 16. K.R.A. in der 
Fassung der Bekanntmachung Nr. W. II. Wndon 16. K. R. A.““). 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit 
einer dieser Strafen wird bestraft 
   
    
  
  
     
      
  
  
1. wer die *r Höchstpreise 4 · 
2. wer einen anderen zum Abs iub durch den die Höchstpreise 
ũberschritten werden, oder si 
3. wer einen Gegenstand, der von einer 2, Gesetzes, betreffend 
Löchstpreise) betroffen ist, irsen » · 
4. wer der Aufforderung der uständigen zum von Gegenständen, für 
die Höchstpreise Faltgeseh. sind, nicht 
5. wer Vorräte an Gegenständ * für 
amten gegenüber verheimlicht; 
4 wer den nach § 5 des Geshe, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim- 
mungen zuwiderhandelt. 
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens 
auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in 
den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, 
so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Häl fte 
des Mindestbetrages ermäßigt werden. 
ei Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, 
daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldig en nöslentlich bekanntzumachen in euuch kann neben 
Gesänggisstrafe auf Verlust der urgossoch he nrechte erkannt wer 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Ehrurge auf die sich die den oore Handlung 
bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
**) Diese hat folgenden Wortlaut: 
4. Auslandsspimnstosse und Auslandsgarne. 
a) Unter Auslandsspinnstoffen im Sinne dieser Bekanntmachung werden verstanden: Baum- 
wolle, Baumwollabgänge und Baumwollabfälle, die nach dem 15. Juni 1915, Linters 
und Kunstbaumwolle, die nach dem 1. Januar 1916 aus dem Ausland eingefuhrt worden 
sind, ferner Kunstbaumwolle, lbergestelt. aus Garn= und Zwirnabsällen und Lumpen und 
Stoffabfällen, die nach dem 1. Januar 1916 eingeführt worden sind 
b) Unter Auslands Panen im *i*s dieser Bekanntmachung werden verstanden: Garne und 
wirne, die na i 15. Juni 1915, Garn- und Zwirnabsäll, die nach dem 1. Januar 
1916 aus dem Musland eingeführt worden sind, ferner Garne und Zwirne, die aus- 
schließlich aus den unter a aufgeführten Auslandsf Pnrerstoften hergestelt sind. 
Voraussehung ist, daß die winfuhr der Spinnstoffe und Garne der Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums nachgewiesen werden kann. Die von der deutschen 
Heeresmacht besebten Gebiete gelten nicht als Ansland im Sinne dieser Bekanntmachung. 
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sestgesetzt sind, den zuständigen Be- 
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