Nr. 171. 1917.
Dazwischen liegende Nummern nach Verhältnis: Für gezwirnte Zwirne,
sogenannte Kordonetts, bestimmt sich der Höchstpreis durch Zuschlag auf die
Zwirnpreise von
33 Pf. für das Kilogramm für die Nummern bis Nr. 36 einschließlich,
52 Pf. für das Kilogramm für die Nummern bis Nr. 80 einschließlich,
75 Pf. für das Kilogramm für die Nummern über Nr. 80
Für Aufmachung auf Kops ist der handelsübliche Abschlag zu berechnen.
Für Aufmachung in Zweileas darf der handelslibliche Zuschlag berechnet werden.
Für Näh-, Strick-, Stick-, Stopf= und Häkelgarneinhandelsfertigen
Aufmachungen für den Kleinverkauf gelten die Bestimmungen über
die Höchstpreise nicht.
DIII. Veredelte Garne und Zwirne mit Ausnahme von Nähfäden und
Nähzwirnen: i
a) Für gefärbte, Makoimitatgarne, melierte, merzerisierte, lüstrierte,
gasierte und sonstwie veredelte Garne und Zwirne tritt zum Garn-
bezw. Zwirnpreis ein angemessener Veredelungszuschlag hinzu.
b) Gebleichte Garne und Zwirne.
Zuschlag auf die Garn= bezw. Zwirnpreies
Ferner darf der Gewichtsverlust mit 7 v. H. in Rechnung gestellt
werden.
IX. Besondere Aufmachungen:
Sopvweit der Höchstpreis für Kopsaufmachung bestimmt ist, kann für die
Aufmachung in Bündeln, auf Kreuzspulen oder als ungeschlichtete
Knäuelwarps zu dem Kopspreise ein Zuschlag von 3 v. H., für die Auf-
machung in Zweileas ein solcher von 6 v. H. hinzugerechnet werden.
X. Garn= und Zwirnabfälle: s
Beste weiße oder Makofäden
Geringere Sorten entsprechend billiger.
Bei Ablieferung geschlossener Wagenladungen von 10 000 kg darf ein Zu-
schlag von 5 v. H. gezahlt werden.
Altona, den 2. Oktober 1917.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.
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