Nr. 171. 1917. 1225
Haochtrag.
Nr. Me. 1700/8. 17 K.N.A. vom 2. Oktober 1917.
Nachstehende Nachtrags-Bekanntmachungen werden zufolge Ersuchens des König-
lichen Kriegsministeriums auf Grund der Bekamntmachung über die Sicherstellung von
Kriegsbedarf in der Fassung. vom 26. April 1917.(RKel. S. 370) hiermit zur allge-
meinen Kenntnis gebracht. ·
A. Betr. Einrichtungsgegenstände.
Zu der Bekanntmachung Nr. Mo. 1/2. 17 K.R.A. vom 20. Juni 1917, betreffend Beschlag-
nahme und freiwillige Ablieserung von Einrichtungsgegenständen aus Kupfer und
Kupferlegierungen (Messing, Rotguß, Tombak, Bronze) «-
Mit Beginn des 2. Oktober 1917 erhält § 7 der Bekanntmachung folgende Fassung:
§5 7.
Freiwillige Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände und übernahmepreise.
Die beschlagnahmten Gegenstände und andere ähnlicher Art, soweit sie nicht zur
gewerbsmäßigen Veräußerung oder Verarbeitung bestimmt sind, können bis auf weiteres
gemäß den Ausführungsbestimmungen der zuständigen beauftragten Behörde freiwillig
zu den nachstehend genannten Übernahmepreisen an die Sammelstellen abgeliefert
werden. -
von den beauftragten Behörden zu zahlenden Übernahmepreise werden wie
est «
folgt festgesetzt: T— g
Übernahmepreis für l kg
Kupfer-
Kupfer legierungen
Mark Mark
Gruppe 4 5,00 C00
Gruppe B 5,75 4,75
EÆMII— 6,50 5,50
Hierzu wird ein Zuschlag von 1 Mark für 1 kg gewährt, wenn die freiwillige Ab-
lieserung bis zum 31. Oktober 1917 erfolgt. s -
Die Beratungs= und Sammelstellen des Kommunalverbandes erteilen Auskunft
hinsichtlich der Ablieferung von Gegenständen aus Kupfer und Kupferlegierungen.
Etwa an den Gegenständen haftende, nicht aus Kupfer oder Kupferlegierungen be-
stehende Teile find soweit als irgend möglich vor der Ablieferung zu entfernen. Das