Nr. 173. 1917. 1235
(2) Bekanntmachung vom 3. Oktober 1917, betreffend Zwischenzählung den
Schweine am 15. Oktober 1917.
Nach der Bundesratsverordnung vom 27. September 1917 über die Vornahme
einer Schweinezwischenzählung am 15. Oktober 1917 (Rel. S. 865) findet
am 15. Oktober d. Is. eine Zählung der Schweine im Großherzogtum statt.
Auf diese Zählung findet die Verordnung vom 17. Mai 1913, betreffend
Zwischenzählung der Schweine in den Jahren 1913 und 1914 (Rbl. 1913
Nr. 26) entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß die Zusendung der
für die Zählung vorgeschriebenen Formulare an die Ortsobrigkeiten im Gebiete
der Ritterschaft und die Ortsvorstände im Großherzoglichen Domanium, den
Kloster= und Stadtgebieten unmittelbar durch das Großherzogliche Statistische
Amt erfolgen wird, und daß die Rücksendung der ordnungsmäßig auf#gestellten,
geprüften und aufgerechneten Ortslisten mit größter Beschleunigung, seitens
der ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten spätestens bis zum 18. Oktober d. Is. un-
mittelbar an das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin, seitens der
Gemeindevorstände bezw. Ortsvorsteher im Großherzoglichen Domanium, den
Kloster= und Stadtgebieten spätestens bis zum 18. Oktober an die vorgesetzten
Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate und von diesen unter
Beifügung einer Zusammenstellung für den gesamten obrigkeitlichen Bezirk
spätestens bis zum 24. Oktober an das Statistische Amt in Schwerin zu er-
folgen hat.
Schwerin, den 3. Oktober 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintsterium des Innern.
L. v. Meerheimb.