1240 Nr. 175. 1917.
III V2. Nr. 149 242/4459. Nr. 1867. Altona, den 18. September 1917.
Schutz der Kriegswirtschaft des Korpsbezirks vor
KArbeitermangel.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit ordne ich folgendes an:
1. Zur Verwendung in der Industrie und Landwirtschaft außerhalb des Korps-
bezirks und der Festungen Kiel, Cuxhaven, Bremerhaven und Geestemünde dürfen
Arbeitskräfte nur durch Vermittelung eines nicht gewerbsmäßig betriebenen
Arbeitsnachweises angeworben werden.
Verboten ist jede andere Anwerbung sowie auch schon das Unternehmen einer
Werbetätigkeit für Arbeitsstellen außerhalb des Korpsbezirks und der vorgenannten
Festungen, insbesondere durch Agenten, Beauftragte eines Arbeitgebers, Vermittlungs-
bureaus oder gewerbsmäßige Stellennachweise.
Als Anwerbung ist auch jede Vereinbarung mit Arbeitern anzusehen, die deren
spätere Verwendung außerhalb des Korpsbezirks und der vorgenannten Festungen
zum Ziele hat. .
2. Die nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweise haben die verfügbaren Arbeits-
kräfte zunächst für die offenen Stellen im eigenen Korpsbezirk einschließlich der in
Ziffer 1 genannten Festungen zu verwenden. Nur Arbeitskräfte, für die keine Verwen-
dung im Korpsbezirk ist, dürfen auch an Plätze außerhalb des Korpsbezirks vermittelt
werden.
3. Die Bestimmungen in der Verordnung vom 16. April 1917 (KVBl. 17 Nr. 760),
betreffend Schutz kriegswichtiger Betriebe vor Arbeitermangel, bleiben unberührt.
4. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden gemäß § 9b des Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz
vom 11. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder
Umstände auch mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
v. Falk.
(2) Bekanntmachung vom 3. Oktober 1917, betreffend Arbeitsniederlegung von
zurückgestellten Wehrpflichtigen. I
achstehende Verfügung des Königlichen stellv. Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona vom 18. v. Mts., betreffend Benachrichtigung der
Bezirkskommandos bei der Arbeitsniederlegung von zurückgestellten Wehr-
pflichtigen, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
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