1242 Nr. 175. 1917.
d. Is. über die Enteignungen durch die Reichsfaßstelle wird hierdurch zur all-
gemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 3. Oktober 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
der Reichsfaßstelle über Enteignungen durch die Reichsfaßstelle.
Vom 26. September 1917.
Da festzustellen gewesen ist, daß in zahlreichen Fällen beschlagnahmte Fässer und
Faßholz zurückgehalten bezw. dafür Preise gefordert werden, die unangemessen sind und
in keinem Verhältnis zu den von der Reichsfaßstelle der Kriegsvereinigung Deutscher
Faßhändler G. m. b. H. auf Grund von § 5 des Vertrages vom 20. Juni 1917 vorge-
schriebenen Abgabepreisen für Fässer stehen, wird sich die Reichsfaßstelle veranlaßt
sehen, in derartigen Fällen gemäß § 2 Absatz 1 der Bekanntmachung des Bundesrats
über den Verkehr mit Fässern vom 6. Juni 1917 (RGBl. S. 473), verbunden mit §5 1
der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Errichtung einer Reichsstelle für Faß=
bewirtschaftung vom 28. Juni 1917 (RGBl. S. 576), zur Enteignung zu schreiten.
Insbesondere wird die Enteignung ausgesprochen werden, wenn von dem Eigentümer
der erwähnten Gegenstände ein Angebot auf freihändige Uberlassung zu von der Reichs-
faßstelle für angemessen erklärten Preisen abgelehnt wird.
Für die Enteignung wird bestimmt:
F. 1. ·
Das Eigentum an den durch die Bekanntmachung des Bundesrats über die Be-
schlagnahme von Fässern vom 28. Juni 1917 (Rl. S. 577) beschlagnahmten Fässern,
Kübeln, Bottichen und ähnlichen Gebinden sowie an Faßstäben, Faßdauben und Faß-
böden kann durch Anordnung der Reichsfaßstelle auf eine in der Anordnung zu be-
zeichnende Person übertragen werden. ·
)
§2.
DieAnovdnungdes§-1kannandenGewahrfamsinhaberberGegenständege-
richtet werden oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Im ersteren Falle
geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer oder Gewahrsamsinhaber
zugeht, im letzteren Falle mit dem Ablauf des Ausgabetages des amtlichen Blaktes, in
dem die Anordnung amtlich veröffentlicht ist. «