Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1242 Nr. 175. 1917. 
d. Is. über die Enteignungen durch die Reichsfaßstelle wird hierdurch zur all- 
gemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 3. Oktober 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung 
der Reichsfaßstelle über Enteignungen durch die Reichsfaßstelle. 
Vom 26. September 1917. 
Da festzustellen gewesen ist, daß in zahlreichen Fällen beschlagnahmte Fässer und 
Faßholz zurückgehalten bezw. dafür Preise gefordert werden, die unangemessen sind und 
in keinem Verhältnis zu den von der Reichsfaßstelle der Kriegsvereinigung Deutscher 
Faßhändler G. m. b. H. auf Grund von § 5 des Vertrages vom 20. Juni 1917 vorge- 
schriebenen Abgabepreisen für Fässer stehen, wird sich die Reichsfaßstelle veranlaßt 
sehen, in derartigen Fällen gemäß § 2 Absatz 1 der Bekanntmachung des Bundesrats 
über den Verkehr mit Fässern vom 6. Juni 1917 (RGBl. S. 473), verbunden mit §5 1 
der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Errichtung einer Reichsstelle für Faß= 
bewirtschaftung vom 28. Juni 1917 (RGBl. S. 576), zur Enteignung zu schreiten. 
Insbesondere wird die Enteignung ausgesprochen werden, wenn von dem Eigentümer 
der erwähnten Gegenstände ein Angebot auf freihändige Uberlassung zu von der Reichs- 
faßstelle für angemessen erklärten Preisen abgelehnt wird. 
Für die Enteignung wird bestimmt: 
F. 1. · 
Das Eigentum an den durch die Bekanntmachung des Bundesrats über die Be- 
schlagnahme von Fässern vom 28. Juni 1917 (Rl. S. 577) beschlagnahmten Fässern, 
Kübeln, Bottichen und ähnlichen Gebinden sowie an Faßstäben, Faßdauben und Faß- 
böden kann durch Anordnung der Reichsfaßstelle auf eine in der Anordnung zu be- 
zeichnende Person übertragen werden. · 
) 
§2. 
DieAnovdnungdes§-1kannandenGewahrfamsinhaberberGegenständege- 
richtet werden oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Im ersteren Falle 
geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer oder Gewahrsamsinhaber 
zugeht, im letzteren Falle mit dem Ablauf des Ausgabetages des amtlichen Blaktes, in 
dem die Anordnung amtlich veröffentlicht ist. «
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.