Nr. 175. 1917. 1243
83.
Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände ordnungs-
gemäß zu verwahren, sie herauszugeben, auch auf Verlangen und Kosten desjenigen, auf
den das Eigentum durch die Anordnung übertragen wird, zu überbringen oder zu
versenden.
· §4—
Der Übernahmepreis wird von der Reichsfaßstelle festgesetzt.
Ist der von der Anordnung Betroffene mit dem von der Reichsfaßstelle festgesetzten
Übernahmepreise nicht einverstanden, so kann er Festsetzung dieses Preises durch das
Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft beantragen. «
§5.
Der Übernahmepreis ist bar zu zahlen. Er kann bei Ungewißheit über den Emp-
fangsberechtigten einbehalten werden.
Berlin, den 26. September 1917.
Der Reichskommissar. für Faßbewirtschaftung
Geheimer Rat Dr. Beutler. "
(4) Bekanntmachung vom 3. Oktober 1917 zur Ausführung der Bekannt-
machung vom 27. Juli 1917 über Druckfarbe.
Zur Ausführung der Reichskanzler-Bekanntmachung über Druckfarbe vom
27. Juli 1917 — RG#l. S. 664 — wird bestimmt:
I
Als nach § 4 Absatz II zuständige Behörden werden die auf Grund der
Verordnung vom 6. August 1914 — Rbl. Nr. 57 — bestellten Kommissare,
und zwar für das ganze Gebiet der ihnen zugewiesenen Aushebungsbezirke,
bestimmt.
II.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 4 Absatz III ist die Groß-
herzogliche Gewerbekommission zu Schwerin.
Schwerin, den 3. Oktober 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.