Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 155. 1917. 1243 
(7) Bekanntmachung vom 8. Oktober 1917, betreffend Ergänzungszählung zur 
Viehzählung vom 1. September 1917. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 
1917 — RGBl. S. 604 — wird folgendes bestimmt: 
J. 
Zur nachträglichen Ergänzung der Viehzählung vom 1. September 1917 
ist bei allen viehhaltenden Haushaltungen am 15. Oktober d. Is. der Bestand 
anbestimmten in den Zählungspapieren verzeichneten Vieh- 
arten nach dem Stande vom 1. September 1917 zu zählen. 
II. 
Für diese Zählung gelten die Vorschriften der Bekanntmachung vom 
1. April 1916 über die Vornahme einer Viehzwischenzählung am 15. April 
1916 (Rbl. Nr. 55) mit der Maßgabe, daß die Ortslisten mit den sämtlichen 
zugehörigen Zählbezirks= und Haushaltungslisten spätestens bis zum 18. Ok- 
tober d. Is. einzusenden sind: 
a) von den mit der Zählung betrauten Gemeindevorständen bezw. 
Ortsvorstehern im Großherzoglichen Domanium, im Gebiet der Städte 
und der Klosterämter an die zuständigen Großherzoglichen Amter, 
die Magistrate und Klosterämter; 
b) von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten unmittelbar an das Groß- 
herzogliche Statistische Amt in Schwerin. 
Die Großherzoglichen Amter, die Magistrate und Klosterämter haben die 
geprüften Ortslisten, ohne die Haushaltungslisten, unter Anschluß der Zusam- 
menstellung für den gesamten obrigkeitlichen Bezirk, für welche die Ortsliste als 
Vordruck zu benutzen ist, bis zum 22. Oktober d. Is. an das Großherzogliche 
Statistische Amt in Schwerin einzusenden. 
Die Ortslisten und die Zusammenstellungen für die obrigkeitlichen Bezirke 
sind nur in einfacher Ausfertigung aufzustellen. 
III. 
Das Großherzogliche Statistische Amt hat eine Zusammenstellung der Zäh- 
lungsergebnisse bis zum 1. November d. Is. an das Großherzogliche Ministerium 
des Innern einzureichen. 
Schwerin, den 8. Oktober 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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