1252 Nr. 177. 1917.
anzeiger Nr. 294) wird auf Grund der Bundesratsverordnung über Besugnisee der
Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Rl. S. 257) v0. herschcuguu jedes
Zweifels folgendes bekannt gemacht: «
§1.
Die Veräußerung eines ganzen Warenlagers ist verboten, soweit sie Web-, Wirk-
und Strickwaren oder die aus ihnen gefertigten Erzeugnisse betrifft.
8 2.
Gewerbetreibende, die mit Web-, Wirk= und Strickwaren oder den aus ihnen ge-
fertigten Erzeugnissen Großhandel treiben oder Bekleidungsstücke im Großbetriebe her-
stellen, dürfen ihr gesamtes Warenlager an einen solchen Abnehmer veräußern, mit
dem sie bereits vor dem 1. Mai 1916 in dauernder Geschäftsverbindung gestanden haben.
83.
Die Reichsbekleidungsstelle behält sich vor, weitere Ausnahmen von den Vor-
schriften dieser Bekanntmachung zuzulassen.
4.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des § 1 werden auf Grund der Vor-
schrift des § 3 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle
vom 22. März 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben diesen Strafen kann auf die in § 3 der genannten Bundesratsverordnung
bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden. ·
Berlin, den 6. Oktober 1917.
Reichsbekleidungsstelle..
Stadtrat Dr. Temper,
Stellvertreter des Reichskommissars für bürgerliche Kleidung.
(2) Bekanntmachung vom 9. Oktober 1917, betreffend Brief= und andere Sen-
dungen an die Besatzung der mit dem Ausland verkehrenden Schiffe.
ie nachstehende Verordnung des Königlichen stellvertretenden General-
kommandos zu Altona vom 4. Oktober d. Is., betreffend Brief= und andere
Sendungen an die Besatzung der mit dem Ausland verkehrenden Schiffe,
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 9. Oktober 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Melz.