Nr. 177. 1917. 1253
I-Nr. 18 1721. Nr. 1944. Altona, den 4. Oktober 1917.
verordnung,
betreffend Brief= und andere Sendungen an die Besatzung der mit dem Ausland
verkehrenden Schiffe.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird angeordnet:
1.
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Briefe, Postkarten, Telegramme und andere Schriftstücke, Photographien,
Zeichnungen und Pakete, welche für die Besatzung der mit dem Ausland
verkehrenden Schiffe oder für andere Personen bestimmt sind, dürfen weder
an noch von Bord der mit dem Ausland verkehrenden Schiffe gebracht
werden außer durch Vermittelung des Hafenüberwachungsoffiziers.
4 Privatpersonen, insbesondere Reeder und Schiffsmakler, Agenten, Dampfer-
expedienten, Schiffsproviantlieferanten und Gastwirte dürfen Briefe, Post-
karten, Telegramme und Pakete, welche für die Besatzung der mit dem
Ausland verkehrenden Schiffe bestimmt sind, an die Besatzung nicht aus-
händigen.
Die vorbezeichneten Sendungen sind unverzüglich an den Hafenüber-
wachungsoffizier abzuliefern.
. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden auf
Grund des § 9b des preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 in Verbindung
mit dem Reichsgesetze vom 11. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu einem
Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geld-
strafe bis zu 1500 Mark bestraft.
v. Falk.
(3) Bekanntmachung vom 3. Oktober 1917, betressend Rechtshilse im Gebiet
des Generalgouvernements Warschau.
Nach 5 8 der Verordnung des Generalgouverneurs in Warschau, betreffend
die Kaiserlich Deutschen Gerichte der Verwaltung bei dem Generalgouvernement
Warschau, vom 11. August 1917 (Verordnungsblatt Nr. 84 Ziffer 360) ist
das Gericht der Verwaltung bei dem Generalgouvernement für die Erledigung
von Ersuchen um Rechtshilfe und Beistandsleistung sowie für Urteilsvollstreckung
solcher Gerichte und Behörden zuständig, welche ihren Sitz nicht im Gebiete des