1254 Nr. 177. 1917.
Generalgonvernements Warschau haben; die Ersuchen und Anträge sind an den
Präsidenten des Obergerichts in Warschau zu richten; dieser veranlaßt das Er-
forderliche und entscheidet endgültig über die die Rechtshilfe und Beistandsleistung
betreffenden Beschwerden und Streitigkeiten.
Schwerin, den 3. Oktober 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Langfeld.
(4) Bekanntmachung vom 5. Oktober 1917 zur Ausführung der Verordnung
des Bundesrats vom 24. Mai 1917 über die Zahlung des Bargebots bei
Zwangsversteigerungen.
Zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats vom 24. Mai 1917 über
die Zahlung des Bargebots bei Zwangsversteigerungen (RGBl. S. 432) wird
für die Dauer der Geltung dieser Verordnung unter Hinweis darauf, daß nach
wie vor:
das Bargebot vom Ersteher im Verteilungstermine bar berichtigt
werden kann (8 49 Abs. 1 Z V.),
der Ersteher auch durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit be-
freit wird, wenn die Hinterlegung und die Ausschließung der
Rücknahme im Verteilungstermine nachgewiesen werden (§5 49
Abs. 3 ZVG.),
bestimmt:
*s 1.
Der Hinterlegung steht die Einzahlung an die Gerichtskasse des Voll-
streckungsgerichts gleich. Die Einzahlung kann nur vor dem Verteilungstermine
geschehen.
Durch diese Einzahlung wird der Ersteher von seiner Verbindlichkeit, ins-
besondere auch von der Verpflichtung, das Bargebot von dem Zuschlag an zu
verzinsen, vom Zeitpunkte der Einzahlung an befreit, wenn die Einzahlung im
Termine nachgewiesen wird.
§ 2.
Die Einzahlung des Bargebots mit Zinsen an die Gerichtskasse des Voll
streckungsgerichts kann geschehen: