Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1254 Nr. 177. 1917. 
Generalgonvernements Warschau haben; die Ersuchen und Anträge sind an den 
Präsidenten des Obergerichts in Warschau zu richten; dieser veranlaßt das Er- 
forderliche und entscheidet endgültig über die die Rechtshilfe und Beistandsleistung 
betreffenden Beschwerden und Streitigkeiten. 
Schwerin, den 3. Oktober 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium. 
Langfeld. 
(4) Bekanntmachung vom 5. Oktober 1917 zur Ausführung der Verordnung 
des Bundesrats vom 24. Mai 1917 über die Zahlung des Bargebots bei 
Zwangsversteigerungen. 
Zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats vom 24. Mai 1917 über 
die Zahlung des Bargebots bei Zwangsversteigerungen (RGBl. S. 432) wird 
für die Dauer der Geltung dieser Verordnung unter Hinweis darauf, daß nach 
wie vor: 
das Bargebot vom Ersteher im Verteilungstermine bar berichtigt 
werden kann (8 49 Abs. 1 Z V.), 
der Ersteher auch durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit be- 
freit wird, wenn die Hinterlegung und die Ausschließung der 
Rücknahme im Verteilungstermine nachgewiesen werden (§5 49 
Abs. 3 ZVG.), 
bestimmt: 
*s 1. 
Der Hinterlegung steht die Einzahlung an die Gerichtskasse des Voll- 
streckungsgerichts gleich. Die Einzahlung kann nur vor dem Verteilungstermine 
geschehen. 
Durch diese Einzahlung wird der Ersteher von seiner Verbindlichkeit, ins- 
besondere auch von der Verpflichtung, das Bargebot von dem Zuschlag an zu 
verzinsen, vom Zeitpunkte der Einzahlung an befreit, wenn die Einzahlung im 
Termine nachgewiesen wird. 
§ 2. 
Die Einzahlung des Bargebots mit Zinsen an die Gerichtskasse des Voll 
streckungsgerichts kann geschehen:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.