Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 177. 1917. 1255 
1. durch Einzahlung von Bargeld, 
2. durch Bareinzahlung oder Überweisung auf das Konto des Gerichtes 
bei der Mecklenburgischen Hypotheken= und Wechselbank und deren 
Agenturen, 
3. durch Übergabe eines bestätigten Reichsbankschecks (Bekanntm. vom 
31. August 1916 — RGl. S. 985 —. 
Die Bareinzahlung oder Überweisung auf das Bankkonto der Gerichtskasse 
muß so rechtzeitig geschehen, daß die Mitteilung der Bank der Gerichtskasse noch 
vor dem Verteilungstermine zugeht. Der Ersteher soll die Gerichtskasse von der 
Einzahlung oder Überweisung sofort benachrichtigen. 
§* 3. 
An einen Empfangsberechtigten, der sich brieflich oder sonstwie als In- 
haber eines Bank= oder Postscheckkontos bekennt, werden die auszuzahlenden 
Beträge grundsätzlich durch Überweisung auf sein Konto übermittelt, wenn er 
nicht ausdrücklich etwas anderes verlangt oder wenn die Barzahlung nicht aus 
besonderen Gründen angebracht erscheint. 
* 4. 
An Empfangsberechtigte, die nicht Inhaber eines Bank= oder Postscheck- 
kontos sind, ist die Zahlung mittels Schecks zulässig, wenn nicht widersprochen 
wird. 
Will der Empfangsberechtigte den Betrag an einen Gläubiger, der In- 
haber eines Bank= oder Postscheckkontos ist, abführen oder bei einer Sparkasse 
oder einer anderen an den Scheckverkehr angeschlossenen Kasse einlegen, so kann 
der Betrag mit Zustimmung des Empfangsberechtigten unmittelbar auf das 
Konto des Gläubigers oder der Kasse überwiesen werden. 
* 5. 
Wenn sich die Beteiligten durch Vermittlung des Richters oder Gerichts- 
schreibers oder eines Notars über die außeramtliche Verteilung des Verstei- 
gerungserlöses einigen (§ 143 Z VG.), so ist in jedem Falle darauf hinzuwirken, 
daß die Zahlungen im Wege des bargeldlosen Verkehrs erfolgen. Das Gleiche 
gilt, wenn der Ersteher oder der zahlungspflichtige Dritte auf das Verfahren nach 
§5 144 Z W. verwiesen wird. 
269
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.