Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1268 Nr. 178. 1917. 
II. 
Der Fideikommißbehörde liegt es ob, zu prüfen und zu bestimmen, ob und 
inwieweit einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach den Umständen 
des Falles entsprochen werden kann. Die Genehmigung kann unter Bedingun- 
gen und Auflagen erteilt werden. 
Die Entscheidung der Fideikommißbehörde ist unanfechtbar. 
III. 
Wird die Errichtung eines Zusatzes zur Fideikommißsatzung erforderlich, 
so ist dieser unter Vermittelung der Fideikommißbehörde dem Justizministerium 
zur Erwirkung der landesherrlichen Bestätigung vorzulegen. 
Einer Mitwirkung von Fideikommißanwärtern bedarf es dabei nicht. 
IV. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Veräußerung oder Ver- 
pfändung der zum Fideikommiß gehörigen Wertpapiere zum Zwecke des Erwerbes 
von Deutscher Kriegsanleihe für das Fideikommiß entsprechende Anwendung. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 13. Oktober 1917. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
	        
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