Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1298 Nr. 183. 1917. 
Bekanntmachung 
Nr. L. 888/7. 17. K.R.A., 
betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder. 
Vom 20. Oktober 1917. 
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegs- 
ministeriums auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 
in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (RG#l. S. 813) — in Bayern 
auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 — des Gesetzes, betreffend 
Höchstpreise, wom 4. August 1914 (RG#l. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 
4 (Rl. S. 510) i in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Anderung 
36. Ge Sn0 vom 21. Januar 1915, 23. September 1915, 23. März 1916 und 22. März 
1917 (Re#Bl. 1915 S. 25, 603, 1916 S. 183 und 1917 S. 253) °), ferner der Bekannt- 
machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit 
einer dieser Strafen wird bestraft: 
wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 
wer einen andern zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die oͤchstpreise 
überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet; 
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend 
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört; 
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die. 
Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt; 
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Be- 
amten gegenüber verheimlicht; 
4l wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim- 
mungen zuwiderhandelt. 
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens 
auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in 
den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, 
so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälste 
des Mindestbetrages ermäßigt werden. 
In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die 
Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnis- 
strafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Neben der Strafe kann auf Ein- 
ziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden ohne Unter- 
schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
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