Nr. 183. 1917. 1299
(ReBl. S. 376)°) sowie der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli
1917 (RBl. S. 604) ") mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß
Zuwiderhandlungen nach den in der Anmerkung abgedruckten Bestimmungen bestraft
werden, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch
kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung
znsdrssiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (REBl. S. 603) unter-
agt werden.
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung "““) betroffen wird Leder jeder Herkunft, unabhängig
von seiner Benennung und unabhängig von Gerbart und Zurichtungsart.
Nicht betroffen von dieser Bekanntmachung wird Leder, das aus Häuten und
Fellen hergestellt ist, die Eigentum der Kaiserlichen Marine sind. ·
GMitGefängniöbizzueinemJahkeodermitGeldstrafebiszuzehntausendMarkwird,
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
3133. ;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veränßerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt;
wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt;
*
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist,
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder
wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder
Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorge-
schriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten und mit Geldstrase bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, auch
können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden,
ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist,
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer
fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geld-
strafe bis zu dreitausend Mark bestraft. r
*"““) Auf die Bestimmungen unter § 9 der Bekanntmachung Nr. L. 111/7. 17. K.R.A., be-
treffend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen Großviehhäuten und
Rohhäuten, wird hingewiesen.
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