Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1300 
Nr. 183. 1917. 
82. 
Höchstpreis. 
1. Verkaufspreis des Herstellers und der Gerbervereinigung. 
Der Verkaufspreis des Herstellers und der Gerbervereinigung darf den im 
§ 3 angegebenen Grundpreis nicht überschreiten. 
2. Verkaufspreis des Großhändlers. 
a) Der Verkaufspreis von ganzen oder halben Häuten, Kernstücken, Hälsen 
oder Flanken darf beim Großhändler den im § 3 angegebenen Grundpreis 
um nicht mehr als drei vom Hundert überschreiten. 
b) Hat der Großhändler jedoch Sohlleder oder Vacheleder aus Großviehhäuten 
in ganzen Häuten gekauft und daraus Kernstücke geschnitten, so darf er beim 
Weiterverkauf dieser Kernstücke den für sie im § 3 angegebenen Grundpreis 
um fünf vom Hundert überschreiten. Kernstück im Sinne dieser Bestim- 
mungen ist ein Stück Leder, das aus dem besten, nicht abfälligen Teil der 
Haut besteht und nach dem Halse zu höchstens bis zur Vorderklaue, nüch dem 
Bauche zu höchstens bis zu den Flemmen reicht. 
3. Verkaufspreis des Kleinhändlers. 
a) Der Verkaufspreis von ganzen oder halben Häuten, Kernstücken, Hälsen 
oder Flanken darf beim Kleinhändler den im § 3 angegebenen Grundpreis 
um nicht mehr als zwölf vom Hundert überschreiten. 
b) Der Verkaufspreis von Ausschnitten aus Sohlleder oder Vacheleder darf 
beim Kleinhändler den im § 3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr als 
zwanzig vom Hundert überschreiten. Unter „Ausschnitten“ sind Stücke zu 
verstehen, die mindestens ein Quadrat von 4X 4 cm, höchstens ein Rechteck 
von 24 X 32 cm decken. 
Anmerkung: Hiernach darf beim Verkauf letzter Hand z. dar Ausschnitt 
aus dem Kernstück von Roßsohlleder der Wertklasse A, Sortiment II, nicht pehe als 
8,15 Mark für das Kilogramm kosten. Ausschnitte aus Kernstücken von Rindsohlleder 
der Wertklasse B, Sortiment III, dürfen nicht mehr als 9,87 Mark, Ausschnitte sol- 
chen Leders aus dem Hals nicht mehr als 5,92 Mark für das Kilogramm kolten. 
Als Kleinhändler im Sinne dieser Bestimmungen gelten Lederhändler, deren 
einzelne Verkäufe an einen Kunden Mengen im Werte von 500 Mark in der Regel nicht 
überschreiten und auch im letzten halben Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Bekannt- 
machung in der Regel nicht überschritten haben. Unter diesen Voraussetzungen dürfen 
auch Gerbereien, Zurichtereien und Großhändler, die ein Leder-Kleinhandelsgeschäft 
schon seit dem 25. Juli 1914 gewerbsmäßig betrieben haben, in diesem Kleinhandels- 
geschäft Leder zu den unter Ziffer 3 dieses Paragraphen angegebenen Preisen verkaufen, 
jedoch nur Mengen im Werte von höchstens 500 Mark bei dem einzelnen Verkauf an 
einen Kunden.
	        
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