Nr. 183. K917. 1305
Der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministe-
riums bleibt es vorbehalten, Richtlinien zu veröffentlichen, aus denen weitere
Einzelheiten für die Einreihung des Leders in die Wertklassen sich ergeben.
Mängel der Rohware, wie Schnitte, Engerlinge, Faulstellen u. dgl. sowie
vereinzelte, örtliche Beschädigung des Leders sind ohne Einfluß auf die Ein-
reihung in die Wertklasse. Sie bedingen die Einteilung des Leders in die
Sortimente.
Sortiment 1 umfaßt nur Leder aus fehlerfreier Rohware, das außerdem
keine oder nur ganz unerhebliche örtliche Beschädigungen aufweist.
Sortiment II umfaßt Leder mit leichteren,
Sortiment III Leder mit starken Beschädigungen.
Es vermindert sich der Grundpreis
für Sortiment II (leichtere Beschädigungen)
um 5 v. H. bei den unter lfde. Nr. 3 und 4,
um 3 v. H. bei den übrigen in Wertklassen eingeteilten Lederarten;
für Sortiment III (starke Beschädigungen)
um 10 v. H. bei den unter lide. Nr. 3 und 4,
um 6 v. H. bei den übrigen in Wertklassen eingeteilten Lederarten.
Bei der Berechnung ist von der Wertkklasse auszugehen, in die das be-
treffende Stück gehört.
2. Einreihung in die Sorten.
Die Lederarten der laufenden Nummern gabis 29 einschließlich der
Preistafel werden eingeteilt in Sorten.
Die Einteilung des Leders in Sorten betrifft die handelsübliche Abstufung
in der Bewertung des Leders nach seiner Gesamtbeschaffenheit.
3. Sonderklasse.
a) Bei lohgarem Sohlleder und Vacheleder der laufenden Nummern 1 a bis
1 einschließlich der Preistafel darf von den Herstellern ein Grundpreis be-
rechnet werden, der den in der Preistafel für Wertklasse 4 festgesetzten um
10 v. H. überschreitet, sofern das Leder, abgesehen von der Gerbdauer, nach-
weislich nach den Friedensvorschriften der Heeresverwaltung hergestellt ist
(Sonderklasse).
Als Gerbdauer des Leders gilt die Zeit, in welcher sich das Leder in
gerbstoffhaltigen Brühen (Farben), Versenken und Gruben befunden hat.
Das Sohlleder darf nur auf kaltem Wege hergestellt sein. Die Gerbdauer
muß bei Sohlleder mindestens 12 Monate, bei Vacheleder mindestens
7 Monate betragen.
Der unterzeichnete zuständige Militärbefehlshaber behält sich vor,
Herstellern von Leder, das als „Sonderklasse"“ geliefert worden ist, jedoch
hinsichtlich seiner Beschaffenheit den zu stellenden Anforderungen nicht ent-
hricht. das Recht zu entziehen, Leder zu dem Preise der Sonderklasse zu
erechnen.
b) Bei Leder der laufenden Nummern Z2a bis Ze einschließlich der Preistafel
kann den Herstellern gestattet werden, einen Grundpreis zu berechnen, der
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