1308 Nr. 183. 1917.
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auf Grund schriftlicher Anweisung des Staatssekretärs des Reichs-Marine-
Amtes, sofern es sich um Lieferung von Leder an Deesefelkeichse Kaiser-
lichen Marine oder an die Marine-Gerbervereinigung handelt,
3. auf Grund eines vom Lederzuweisungsamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung
ausgestellten Freigabescheines unter den in diesem angegebenen Bedin-
ungen und mit der Maßgabe, daß die von der Kontrollstelle für freigege-
enes Leder, Berlin W 66, Leipziger Straße 123 a, erlassenen Bestim-
mungen befolgt werden.
Ja.) Trotz der Beschlagnahme darf jede zum Verteilungsplan der Kriegsleder-
Aktiengesellschaft gehörige Gerberei für den Bedarf ihrer Angestellten in fedem Kalender-
vierteljahr halb soviel Kilogramm selbsthergestelltes Leder nach eigener Wahl ent-
nehmen, als die Anzahl der im vorausgegangenen Vierteljahr wöchentlich im Durch-
schnitt beschäftigten Arbeiter, unter Hinzurechnung der Werksbeamten, betrug. Zu dieser
Entnahme bedarf es keiner besonderen Freigabe. "
4) Vorbedingung für alle nach Buchstabe b und c dieses Paragraphen erlaubten
Veräußerungen ist, daß die durch die §§ 2 bis 4 festgesetzten Preise nicht überschritten
werden, und bei den in der Preistafel (§ 3) nicht aufgeführten Lederarten jeder Form
(auch Abfällen) die Preisberechnung gemäß den in dieser Bekanntmachung erlassenen
Vorschriften in der Art erfolgt, daß an Stelle der im § 3 aufgeführten Grundpreise die
von der Gutachterkommission für Lederhöchstpreise als angemessen bezeichneten und
veröffentlichten Grundpreise treten und die so berechneten Preise nicht überschritten
werden. 7
Diese Bedingung gilt nicht für erlaubte Verkäufe freigegebenen Leders nach dem
Auslande innerhalb der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung sowie für die von der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigten
Verkäufe der Kriegsleder-Aktiengesellschaft.
e) Die Beschlagnahme ist mit der Ablieferung an die amtliche Beschaffungsstelle
der Heeres= oder Marineverwaltung oder mit dem Empfang des Freigabescheines für
die betreffende Ledermenge erloschen.
Anträge auf Freigabe sind von dem Eigentümer oder Besitzer des beschlagnahmten
Leders auf den bei dem Lederzuweisungsamt erhältlichen Vordrucken zu stellen.
8 6.
Eingeführtes Leder.
Eingeführtes Leder (auch Lederabfälle) ist mit Eingang in das deutsche Reichs-
gebiet beschlagnahmt und unterliegt der Meldepflicht an das Lederzuweisungsamt,
erlin WF#9, Budapester Straße 5, von dem Vordrucke für die Meldungen anzufor-
dern sind.
Zur Meldung verpflichtet ist der erste Empfänger innerhalb 5 Tage nach Ein-
gang der Ware bei ihm oder seinem Lagerhalter.
*) Auf § 8b wird verwiesen.