Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1810 Nr. 183. 1917. 
(4) Bekanntmachung vom 20. Oktober 1917, betreffend, Beschlagnahme und 
Bestandserhebung von eisernen Heizkörpern und Zentralheizungskesseln. 
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage wird hierdurch zur allge- 
meinen Kenntnis gebracht. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An- 
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu 
überwachen. 
Schwerin, den 20. Oktober 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung 
Nr. Bst. 200/9. 17 K.R.A., 
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von eisernen Heizkörpern und 
Zentralheizungskesseln. 
Vom 20. Oktober 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht 
mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen 
verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 67) 
der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 
26. April 1917 (REl. S. 376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach 
*) Mit Gekfängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, 
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
1. 
wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, 
verwendet, kauft oder verkauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschließt; 
4l wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten G tã « d pfleglich zu 
brnne adbllichtung be schlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 3 
. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
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